Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Höhe. Berechnung. Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit. negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage. Anwendbarkeit der Regelung des § 2 Abs 9 S 3 BEEG

 

Orientierungssatz

Die Regelung des § 2 Abs 9 S 3 BEEG ist nicht anwendbar, wenn neben dem Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit nur negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb (hier: Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage) vorliegen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.06.2013; Aktenzeichen B 10 EG 2/12 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 4. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Elterngeld für das 2007 geborene Kind zutreffend berechnet worden ist bzw. ob die Klägerin höhere Zahlungen verlangen kann.

Die Klägerin, Mutter von J., hat am 15.01.2008 beim Beklagten Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes beantragt. In dem Fragebogen zum Einkommen hat sie angegeben, Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit im Rahmen einer vollen Erwerbstätigkeit erzielt zu haben. Ferner erziele sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft im Hinblick auf eine 50 %-ige Beteiligung an einer Photovoltaik-Anlage, woraus im Zeitraum nach der Geburt des Kindes voraussichtlich durchschnittlich monatlich ein Gewinn von 5,27 € erzielt werde. Beigelegt wurde eine Verdienstbescheinigung des Finanzamts A., dass die Klägerin seit 01.01.2004 beim Finanzamt A. beschäftigt gewesen sei und vor der Geburt der Tochter Vollzeit gearbeitet habe. In der Zeit vom 20.10.2007 bis einschließlich 02.02.2008 befinde sie sich in Mutterschutz. Des Weiteren wurden der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 und diverse Bezügemitteilungen vorgelegt. Der Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 22.01.2008 aufgefordert, die kompletten Gehaltsbescheinigungen für die Monate Januar bis einschließlich Dezember 2006 vorzulegen. Hierzu hat die Klägerin mit Schreiben vom 30.01.2008 Stellung genommen. Bei der im Einkommensteuerbescheid 2006 als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer" bezeichneten Position in Höhe von -68,00 € handle es sich tatsächlich um einheitlich und gesondert festzustellende Einkünfte aus Gewerbebetrieb, also lediglich um Beteiligungseinkünfte und nicht um Einkünfte aus einem von ihr betriebenen Einzelunternehmen. Die unzutreffende Bezeichnung bzw. vereinfachte Behandlung der Beteiligungseinkünfte durch das Finanzamt sei bisher nie von ihr beanstandet worden, da sich aus der korrekten Behandlung keine andere Steuer ergeben hätte. Es liege bei diesen Einkünften sicherlich kein "Einkommen aus Erwerbstätigkeit" im Sinne des Elterngeldgesetzes vor. Es handle sich um die steuerlichen Verluste aus der Stromeinspeisung einer kleinen Photovoltaik-Anlage auf einem privaten Wohnhaus. Anders als bei einer Solaranlage müsse der produzierte Strom (zumindest theoretisch) in das Netz eingespeist werden (also an den Stromanbieter verkauft werden) und wieder abgekauft werden und könne nicht direkt selbst in dem Wohnhaus verwendet werden. Da E. in den Gutschriften Umsatzsteuer ausweise, müsse diese von den Eigentümern der Anlage an das Finanzamt abgeführt werden. Also sei die Anlage, obwohl sie eigentlich kein Gewerbe darstelle und es daher auch keine Gewerbeanmeldung gebe, wegen der Umsatzsteuer beim Finanzamt zu erfassen. Dies erkläre wohl auch die oben genannte stark vereinfachte Behandlung beim Finanzamt. Die Anschaffung der Anlage sei aus Umweltgesichtspunkten vorgenommen worden und nicht um aus eventuellen Gewinnen den Lebensunterhalt zu bestreiten oder aufzubessern. Es könne nicht richtig sein, dass sie bei der Berechnung des Elterngeldes mit "richtigen" Gewerbetreibenden, also Firmeninhabern, gleichgestellt werde, die ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise durch den Gewerbebetrieb bestreiten. Sie beantrage daher die Berechnung des Elterngeldes auf der Grundlage des in den zwölf Monaten vor der Geburt der Tochter durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus nicht selbständiger Arbeit.

Der Beklagte bewilligte mit - vorläufigem - Bescheid vom 05.03.2008 Elterngeld für das Kind in Höhe von 207,35 € für den zweiten Lebensmonat des Kindes und in Höhe von jeweils 1.285,50 € für den dritten bis zwölften Lebensmonat.

Der Beklagte hat auf der Grundlage des § 2 Abs. 9 BEEG die Höhe des Elterngeldes aus dem Einkommen des letzten Veranlagungszeitraums berechnet.

Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 31.03.2008 Widerspruch eingelegt. Aus der endgültigen Gewinnermittlung für das Jahr 2007 habe sie aus der Beteiligung am Betrieb der Photovoltaik-Anlage einen Verlust in Höhe von 263,00 € erzielt. Laut der Begründung in der Entscheidung vom 05.03.2008 seien lediglich positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einkommen aus Erw...

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