Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. irrtümliche Meldung einer ungekündigten freiwilligen Versicherung als Pflichtversicherung. keine besonderen Aufklärungspflichten seitens der Krankenkasse

 

Leitsatz (amtlich)

Ist eine ungekündigte freiwillige Krankenversicherung irrtümlich über Jahre hinweg als Pflichtversicherung gemeldet gewesen, berührt das die fallbestehende freiwillige Versicherung nicht und löst auch keine besonderen Aufklärungspflichten aus.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24. Juli 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger an die Beklagte freiwillige Beiträge für die Zeit vom 01.06.2001 bis 28.02.2005 zu entrichten hat.

Der Kläger ist Arzt. Er war bis 31.05.2001 bei der Beklagten freiwillig versichert. Die LVA Westfalen hat mit Bescheid vom 25.05.2005 der L. Verwaltungs GmbH mitgeteilt, dass der Kläger in der Zeit vom 01.10.2001 bis 31.01.2003 als alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Alleingesellschafter/Geschäftsführer für das Unternehmen tätig war und in diesem Zusammenhang zur Sozialversicherung angemeldet war. Die Einzugsstelle habe eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung noch nicht vorgenommen. Der Kläger sei in diesem Anstellungsverhältnis nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen. Die Beklagte wurde von diesem Bescheid in Kenntnis gesetzt. Am 02.08.2005 unterzeichnete der Kläger einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft nach vorangegangener Versicherung bei der BKK für Heilberufe zum 01.06.2001. Die Beklagte hat daraufhin der L. GmbH und Co. KG mitgeteilt, die Mitgliedschaft des Klägers werde rückwirkend in eine freiwillige umgewandelt. Es sollten Korrekturnachweise eingereicht werden. Die zuviel gezahlten Beiträge würden umgehend zurückerstattet. Der Arbeitnehmeranteil des Klägers werde auf das freiwillige Beitragskonto umgebucht. Mit Bescheid vom 29.12.2005 wurde dann dem Kläger mitgeteilt, er sei nachträglich als freiwilliges Mitglied eingestuft. Er habe Beiträge in Höhe von 16.448,69 Euro zu bezahlen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2006 zurückgewiesen.

Am 30.06.2006 ging bei der Beklagten ein Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X ein. Am 07.07.2006 überwies der Kläger die geforderte Summe an die Beklagte.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 07.08.2006 deutete die Beklagte den Überprüfungsantrag in einen Antrag auf Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes um, den sie für zulässig, aber nicht begründet hielt. Der Kläger habe die freiwillige Mitgliedschaft am 02.08.2005 ab 01.08.2001 beantragt, diesem Antrag sei entsprochen worden. Deshalb seien Beiträge zu bezahlen. Hiergegen wurde am 01.09.2006 Widerspruch eingelegt, zu dessen Begründung vorgetragen wurde, der Kläger sei zunächst als versicherungspflichtiger abhängig Beschäftigter gesetzlich kranken- und pflegeversichert gewesen. Es sei nicht zutreffend, dass die rückwirkende Durchführung einer freiwilligen Mitgliedschaft beantragt worden sei. Der Antrag sei irrtümlich erfolgt. Das Formular sei auch nicht vollständig vom Kläger ausgefüllt worden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2007 zurückgewiesen. Der originäre Beendigungsgrund der seit 01.10.1999 bestehenden freiwilligen Mitgliedschaft, der Eintritt einer versicherungspflichtigen Mitgliedschaft, sei durch die Feststellungen der LVA (rückwirkende Stornierung der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft), entfallen. Damit bestehe die freiwillige Mitgliedschaft über den 31.05.2001 hinaus bis zur Wirksamkeit der Kündigung am 28.02.2005 fort.

Hiergegen richtet sich die am 24.05.2007 beim Sozialgericht Nürnberg eingegangene Klage, zu deren Begründung vorgetragen wird, der Kläger habe keinen Antrag auf die rückwirkende Durchführung einer freiwilligen Mitgliedschaft gestellt.

Das Sozialgericht hat am 24.07.2007 die Beklagte verurteilt, die streitgegenständlichen Bescheide aufzuheben. Für den Kläger sei für die Zeit vom 01.06.2001 bis 28.02.2005 kein freiwilliges Mitgliedschaftsverhältnis bei der Beklagten durchzuführen. Der bestandskräftige Bescheid der Beklagten vom 29.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2006 sei deshalb gemäß § 44 SGB X aufzuheben. Die freiwillige Mitgliedschaft sei wegen der ab 01.06.2001 durchgeführten vorrangigen Pflichtmitgliedschaft zum 31.05.2001 beendet gewesen. Ob diese zu Recht durchgeführt wurde oder nicht, sei unerheblich. Eine freiwillige Mitgliedschaft sei auch nicht durch einen Antrag des Klägers begründet worden. Es könne dahinstehen, welche Angaben der Kläger auf dem Antragsformular selbst gemacht habe. Sollte den Ausführungen des Klägers zu folgen sein, wollte er bereits keine freiwillige Mitgliedschaft begründen. Käme diesem Umstand keine Bedeutung zu, wäre er jedenfalls nicht an seine Antr...

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