Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragszahnarzt. Verpflichtung zur Übermittlung von Behandlungsunterlagen am Schadensprüfungs- bzw Schadensbeschwerdeausschuss. Feststellung. sonstiger Schaden. Wirtschaftlichkeitsprüfung. Datenübermittlung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Verpflichtung zur Übermittlung erforderlicher Unterlagen umfasst auch die Übermittlung von Behandlungsunterlagen an den Schadensprüfungs- bzw den Schadensbeschwerdeausschuss nach § 23 BMV-Z.

2. Das Verfahren zur Feststellung eines sonstigen Schadens ist eine Wirtschaftlichkeitsprüfung im weiteren Sinne (vgl LSG München vom 23.9.1998 - L 12 KA 518/97 = MedR 2000, 289).

3. Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Beschränkung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes der Patienten durch die Anordnung einer Datenübermittlung nach § 298 SGB 5 bzw nach den normkonkretisierenden Bestimmungen der gemeinsamen Selbstverwaltung bestehen nicht.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.07.2006; Aktenzeichen B 6 KA 5/06 B)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Disziplinarbescheides, mit dem eine Geldbuße von 1.000,00 DM festgesetzt wurde.

Der Kläger und Berufungskläger ist Zahnarzt und als Vertragszahnarzt in N. zugelassen.

Am 28.10.1988 gliederte er der Patientin G.B., geb. 11.02.1944, die bei der AOK, der Beigeladenen zu 1), versichert ist eine Oberkieferbrücke ein, die auf dem Zahn 17 als Pfeilerzahn ruhte. Dieser Pfeilerzahn musste am 13.03.1991 aus medizinischen Gründen durch Osteotomie entfernt werden. Als der Kläger daraufhin am 12.07.1991 einen neuen Heil- und Kostenplan vom 09.07.1991 für eine prothetische Versorgung der Patientin G.B. einreichte, beantragte die Beigeladene zu 1) am 16.07.1991 eine Begutachtung durch den Gutachter Dr. K ... Nachdem der Kläger nicht bereit war, dem Gutachter Unterlagen zur Verfügung zu stellen und auch für die Begutachtung des Heil- und Kostenplanes vom 09.07.1991 nicht die erforderlichen Röntgenbilder vorlegte, beantragte die AOK Bayern mit Schreiben vom 11.10.1991 die Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung eines sonstigen Schadens gemäß § 23 Abs.1 des Bundesmantelvertrags Zahnärzte (BMV-Z).

Zu Beginn dieses Verfahrens wies der Kläger mit Schreiben vom 30.01.1992 darauf hin, dass einem Antrag gemäß der Anlage 12 zum BMV-Z ein Gutachten beizulegen sei. Die Beklagte führte demgegenüber aus, dass die AOK zweimal versucht habe, eine Begutachtung durchzuführen, diese Versuche jedoch mangels der Mitwirkung des Klägers gescheitert seien. Im Übrigen sei in § 3 Abs.2 der Anlage 4d zum Gesamtvertrag Zahnärzte (GV-Z) vorgesehen, dass die Kassenzahnärztliche Vereinigung vom Zahnarzt und dem Kostenträger Auskünfte, Unterlagen usw. anfordern bzw. einholen könne. Die Beklagte forderte erneut die seinerzeit angefertigten Röntgenaufnahmen sowie eine Kopie der Karteikarte an, aus der der gesamte Behandlungsablauf ersichtlich sei.

Mit Bescheid vom 04.11.1992 verpflichtete der Schadensprüfungsausschuss den Kläger, die Kosten für die am 23.09.1988 eingegliederte Brücke im Bereich der Zähne 17 bis 12 zurückzuerstatten. Der Schadensbeschwerdeausschuss wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.1993 zurück. Die hiergegen erhobene Klage zum Sozialgericht München blieb erfolglos. Die Berufung war erfolgreich und führte dazu, dass mit Urteil vom 23.09.1998 das Verfahren an den Schadensbeschwerdeausschuss zur erneuten Entscheidung über den Widerspruch des Klägers zurückverwiesen wurde. Dieses Verfahren endete am 28.05.2002, da die AOK Bayern im Gerichtsverfahren auf Vorschlag des Gerichts den Antrag vom 11.10.1991 zurücknahm.

Im Schreiben vom 22.08.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der geschäftsführende Vorstand vorgeschlagen habe, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten. Zugleich wurde ihm gemäß § 4 Disziplinarordnung der KZVB Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen gegeben. Die Beklagte ging dabei von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger sei vom Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) im Urteil vom 23.09.1998 (L 12 KA 518/97) deutlich auf seine Mitwirkungspflicht, d.h. die Pflicht zur Vorlage entsprechender Behandlungsunterlagen hingewiesen worden. Das BayLSG habe auch dargelegt, dass er im Falle einer Weigerung mit einer disziplinarischen Ahndung rechnen müsse. Trotz dieses klaren Hinweises des LSG habe er mit Schreiben vom 23.01.2000 erneut die Vorlage von Röntgenaufnahmen und Behandlungsunterlagen verweigert und sich auf das Arztgeheimnis berufen.

In seiner Stellungnahme vom 12.09.2000 bezog sich der Kläger auf eine längst eingetretene Verjährung.

Am 12.01.2001 teilte der Disziplinarausschuss dem Kläger mit, dass der Vorstand der Beklagten in seiner Sitzung am 23.11.2000 beschlossen habe, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Mit Schreiben vom 22.01.2000 nahm der Kläger auf die Entscheidung des LSG Bezug und führte aus, dass § 298 des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch (SGB V) in der im Juli 1993 geltenden Fassung die Übermittlung von Angaben lediglich b...

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