Im Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten hälftig zwischen den geschiedenen Ehegatten aufgeteilt. Dabei hat das Familiengericht als Vorfrage zu prüfen, ob und in welchem Umfang Ansprüche auf bAV dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zustehen.

Nach Auffassung des BAG entfaltet der familiengerichtliche Beschluss Bindungswirkung dafür, wie der Ehezeitanteil eines Anrechts zu bestimmen sowie der Versorgungsausgleich vorzunehmen ist. Er entfaltet aber keine materielle Rechtskraft zu der Vorfrage, ob und in welchem Umfang Ansprüche auf bAV dem ausgleichspflichtigen Ehegatten gegen seinen Arbeitgeber oder einen externen Versorgungsträger zustehen.[1] Besteht Streit über den Bestand oder die Höhe des Anrechts kann das Familiengericht das Verfahren bis zur arbeitsgerichtlichen Klärung aussetzen.[2]

Nach rechtskräftiger Durchführung eines Versorgungsausgleichs kann von den Ehegatten, Hinterbliebenen und/oder dem Versorgungsträger ein Antrag auf Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung frühestens 12 Monate vor dem voraussichtlichen Leistungsbeginn erfolgen.[3]

Eine Abänderung ist möglich, wenn nachträglich rechtliche oder tatsächliche Umstände eingetreten sind, die sich wesentlich[4] auf die Bewertung des Ausgleichswerts eines Anrechts auswirken.

Ein Versorgungsträger ist nur im Umfang einer tatsächlichen betragsmäßigen Überzahlung an die bisher berechtigte Person nach rechtskräftiger Entscheidung vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt.[5]

[4] Wertänderung ≥ 5 % des bisherigen Ausgleichswertes und Rentenbetrag mindestens 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB V bzw. bei Kapitalwert 120 % der Bezugsgröße.

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