Der Sonderausgabenabzug im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs[1] und bei Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs[2] setzt grundsätzlich voraus, dass Zuwendender und Empfänger unbeschränkt steuerpflichtig sind, also einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Ein unbeschränkt steuerpflichtiger Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) kann Sonderausgaben auch dann geltend machen, wenn der geschiedene Ehepartner oder Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft zwar nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, aber in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz wohnt. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass der Leistende durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde jährlich den Nachweis erbringt, dass der Empfänger die zugewendeten Beträge in dem Staat versteuert, in dem er ansässig ist.[3]

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