Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung der Versorgungsleistungen erforderlichen Grundlagen zu informieren.[1] Dies gilt nicht, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die Grundlagen bereits kennt oder aus den vorhandenen Daten feststellen kann und dieser Umstand dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist.[2] Die Weitergabe der entsprechenden Informationen ist zur ordnungsmäßigen Abwicklung des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens sowie die Erteilung der Leistungsmitteilung an die ausgleichsberechtigte Person[3] erforderlich. Andere Mitteilungs-, Informations- und Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt.

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