Hat die ausgleichspflichtige Person die Möglichkeit, freiwillige Zahlungen zu leisten, damit die eigenen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht gekürzt werden, können diese Zahlungen grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Ausnahmsweise kann der Sonderausgabenabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden, wenn der Versorgungstarif der betrieblichen Altersversorgung in den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung die Voraussetzungen der Basisversorgung erfüllt.[1]

Steuerlich unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar sind Zahlungen zur Auffüllung eines geminderten Versorgungsanspruchs in den Durchführungswegen Pensions-/Direktzusage und Unterstützungskasse. Die Berücksichtigung erfolgt als vorweggenommene Werbungskosten im Jahr der Zahlung, weil mit den Wiederauffüllungsleistungen höhere Versorgungsansprüche gesichert werden.[2]

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