Die ausgleichspflichtige Person kann den Sonderausgabenabzug nur dann erhalten, wenn sie in ihrer Einkommensteuererklärung die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr)[1] der ausgleichsberechtigten Person angibt. Diese verpflichtende Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug seit dem Kalenderjahr 2020 dient der Sicherstellung der steuerlichen Erfassung der Einnahmen auf der Ebene des Ausgleichsberechtigten und gilt sowohl für Zahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als auch für Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs.[2] Die ausgleichsberechtigte Person ist verpflichtet, ihre steuerliche IdNr der ausgleichspflichtigen Person mitzuteilen. Andernfalls kann die ausgleichspflichtige Person bei der für sie zuständigen Finanzbehörde die steuerliche IdNr der ausgleichsberechtigten Person erfragen.

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