Die Mitnahme von gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist im Betriebsrentengesetz[1] geregelt (Portabilität). Neben der einvernehmlichen Übernahme bzw. Übertragung zwischen dem Arbeitnehmer, dem alten sowie dem neuen Arbeitgeber[2] kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung der Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber verlangen.[3] Die arbeitsrechtlichen Regelungen werden steuerlich begünstigend flankiert.[4]

 
Wichtig

Anwendungsbereich

Gesetzlich verfallbare bzw. lediglich vertraglich unverfallbare Anwartschaften fallen arbeitsrechtlich nicht unter § 4 Abs. 2, 3 BetrAVG. Auch Ansprüche auf laufende Leistungen aus der bAV können nicht nach § 4 Abs. 2, 3 BetrAVG übernommen bzw. übertragen werden.

Für die lohnsteuerliche Beurteilung der Übernahme bzw. Übertragung einer Versorgungsanwartschaft bei Arbeitgeberwechsel ist zu unterscheiden zwischen

  • der einvernehmlichen Übernahme der Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber nach Beendigung des Dienstverhältnisses, bei der lediglich ein Schuldnerwechsel stattfindet[5] und
  • der Übertragung des angesammelten Versorgungskapitals aus der Versorgungszusage (= Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft) auf den neuen Arbeitgeber verbunden mit der Erteilung einer neuen Versorgungszusage mit gleichem Wert.[6]

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