Wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehepartnern als Ergebnis eines Fremdvergleichs steuerlich anerkannt, ist auch die Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung regelmäßig problemlos möglich, weil ein bereits bestehender und der Höhe nach anerkannter Lohnanspruch zugunsten einer bAV umgewandelt wird. Auf eine Prüfung der Überversorgung des Arbeitnehmer-Ehepartners wird verzichtet. Hierfür ist entscheidend, dass die betrieblich gebildete Alterssicherung aus eigenen Gehaltsbestandteilen des Arbeitnehmers aufgebaut wird, auf die dieser schon vor der Umwandlung Anspruch hatte. Der Aufwand des Arbeitgeberehepartners für das Arbeitsverhältnis ändert sich durch die Entgeltumwandlung nicht.

Anders kann es sich dann verhalten, wenn unter Würdigung der Gesamtumstände das Arbeitsverhältnis durch die Entgeltumwandlung ungewöhnlich oder unangemessen umgestaltet wird. Dies kann der Fall sein, wenn im Vorfeld der Entgeltumwandlung sprunghafte Gehaltsanhebungen erfolgen oder die Entlohnung vollumfänglich mit der Folge einer sog. "Nur-Pension" umgestaltet wird. Gleiches gilt, wenn die im Rahmen der Entgeltumwandlung erteilte Versorgungszusage des Arbeitgebers mit Risiko- oder Kostensteigerungen für das Unternehmen verbunden ist (z. B. wegen möglicherweise bestehender Haftungsrisiken aufgrund einer Deckungslücke). Hier ist die Entgeltumwandlung am Fremdvergleichsmaßstab zu messen.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge