1.2.1 Geringere Freibeträge
Hinsichtlich der Freigrenzen besteht allerdings keine Übereinstimmung. Die Erhöhung der Steuerfreibeträge durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist in der Sozialversicherung nicht nachvollzogen worden. In der Sozialversicherung sind daher bei Zuwendungen und Beiträgen für eine kapitalgedeckte bAV in den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung lediglich 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (2024: 3.624 EUR jährlich bzw. 302 EUR monatlich; 2023: 3.504 EUR jährlich bzw. 292 EUR monatlich). Im Steuerrecht ist der Freibetrag doppelt so hoch.
Allerdings wird die Beitragsfreiheit von nach § 40b EStG a. F. pauschalversteuerten Zuwendungen – anders als im Steuerrecht – nicht auf den Freibetrag angerechnet. Außerdem fordert das Sozialversicherungsrecht dabei die zusätzliche Zahlung zum Lohn oder Gehalt. Diese ist jedoch auch bei einer Entgeltumwandlung aus Sonderzahlungen gegeben.
1.2.2 Pensions-/Direktzusagen und Unterstützungskassen
Eine Begrenzung der Beitragsfreiheit ist auch für eine bAV in den Durchführungswegen Pensions-/Direktzusage und Unterstützungskasse vorgesehen, soweit die Finanzierung im Rahmen einer Entgeltumwandlung erfolgt. Hier gilt ein eigenständiger Freibetrag. Dieser beträgt ebenfalls 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.
Arbeitgeberfinanzierte Zusagen
Zusagen, die allein durch den Arbeitgeber finanziert werden, sind vor der Leistungsphase in unbegrenzter Höhe nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
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