Überblick

Über die betriebliche Altersversorgung ergänzt der Arbeitgeber die Altersversorgung des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Rentenversicherung. Versorgungslücken werden durch eine betriebliche Zusatzrente geschlossen. Die betriebliche Altersversorgung kann wahlweise über 5 Durchführungswege erfolgen: über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds, ein Lebensversicherungsunternehmen (Direktversicherung), eine Unterstützungskasse oder als Direktzusage. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen oder Beiträge zur Absicherung eines der biometrischen Risiken Alter, Tod oder Invalidität zusagt und die Ansprüche erst mit Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden. Steuerlich wird die betriebliche Altersversorgung wegen ihrer großen sozialpolitischen Bedeutung umfangreich gefördert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Durchführung betrieblicher Altersversorgung enthält das Betriebsrentengesetz (BetrAVG), welches auch für die Besteuerung maßgebend ist. Der steuerfreie Aufbau betrieblicher Altersversorgung in der Ansparphase bei Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen erfolgt über § 3 Nrn. 56 und 63 und § 100 EStG. Die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer ergibt sich aus § 40b EStG. Die Versorgungsleistungen sind bei Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG zu versteuern. Leistungen aus Unterstützungskassen und Betriebsrenten, die aus einer Direktzusage des Arbeitgebers resultieren, unterliegen als Versorgungsbezüge der Arbeitslohnbesteuerung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung wird ausführlich erläutert im BMF-Schreiben v. 12.8.2021, IV C 5 - S 2333/19/10008 :017, BStBl 2021 I S. 1050, geändert durch das BMF-Schreiben v. 18.3.2022, IV C 5 - S 2333/19/10008 :026, BStBl 2022 I S. 333.

Sozialversicherung: In der Ansparphase orientiert sich die beitragsrechtliche Beurteilung an den steuerrechtlichen Regelungen. Die Regelungen für Beiträge und Zuwendungen für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung (bAV) in den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung enthält § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV. Bei einer Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a. F. stellt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV die Beurteilungsgrundlage dar. Die Entgelteigenschaft von Beiträgen an umlagefinanzierte Pensionskassen bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SvEV. Ferner regelt § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Entgelteigenschaft von Entgeltumwandlungen für eine Pensions-/Direktzusage bzw. Unterstützungskasse. In der Leistungsphase ergibt sich die Beitragspflicht der Auszahlungen aus § 229 SGB V.

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