Beiträge zu einer Direktversicherung gehörten bis 2004 stets zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Steuerbefreiung für die kapitalgedeckte bAV[1] war nicht anwendbar. Der Arbeitgeber konnte jedoch Beiträge bis zu 1.752 EUR im Kalenderjahr nach § 40b EStG a. F. pauschal mit 20 % versteuern.

Zuwendungen an eine kapitalgedeckte Pensionskasse waren dagegen schon seit 2002 bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) vorrangig steuerfrei. Die den steuerfreien Höchstbetrag übersteigenden Beträge konnten darüber hinaus nach § 40b EStG a. F. bis 1.752 EUR pauschaliert werden.[2]

Die Pauschalierung nach § 40b EStG a. F. gilt im Rahmen einer zeitlich unbefristeten Übergangsregelung fort für

  • kapitalgedeckte Pensionskassen und
  • Direktversicherungen.

Seit 1.1.2005 ist deshalb zwischen der Anwendung des § 40b EStG in der geltenden Fassung und der Anwendung des § 40b EStG a. F. (Übergangsregelung) zu unterscheiden.

 
Hinweis

Keine Pauschalierung für Zuwendungen an Pensionsfonds

Für Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds ist in keinem Fall die Pauschalierung möglich.

Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem betriebsindividuellen Pauschsteuersatz ist für Beiträge und Zuwendungen an Direktversicherungen und Pensionskassen ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn sie als sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen bis 1.000 EUR im Kalenderjahr geleistet werden.[3]

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