Das steuerfreie Volumen von 7.248 EUR ist ein Jahresfreibetrag, der auch dann in vollem Umfang beansprucht werden kann, wenn das Dienstverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht oder Beiträge nur während eines Teils des Kalenderjahres geleistet werden. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der steuerfreie Höchstbetrag erneut in Anspruch genommen werden, auch wenn er in einem vorangegangenen Dienstverhältnis bereits ausgeschöpft wurde. Die mehrfache Inanspruchnahme des steuerfreien Volumens ist dagegen ausgeschlossen, wenn ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres mehrmals für kürzere Zeiträume nacheinander jeweils in einem neuen Dienstverhältnis steht.

 
Achtung

Freibetrag bei Betriebsübergang und Gesamtrechtsnachfolge

In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge und des Betriebsübergangs nach § 613a BGB wird das Dienstverhältnis fortgesetzt. Ein Arbeitgeberwechsel liegt nicht vor, sodass der Freibetrag von 7.248 EUR nicht mehrfach im gleichen Kalenderjahr in Anspruch genommen werden kann.

Verteilung auf monatliche Teilbeträge

Werden die Beiträge für die betriebliche Altersversorgung monatlich geleistet, kann das steuerfreie Volumen in gleichmäßige monatliche Teilbeträge (1/12 v. 7.248 EUR = 604 EUR/Monat) aufgeteilt werden. Stellt sich jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres heraus (z. B. bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses), dass die Steuerbefreiung im Rahmen der monatlichen Teilbeträge nicht in vollem Umfang genutzt wurde, ist eine ggf. vorgenommene Besteuerung der Beiträge – spätestens bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung – rückgängig zu machen oder der monatliche Teilbetrag künftig so zu bemessen, dass der Höchstbetrag noch ausgeschöpft wird.

 
Praxis-Beispiel

Steuerbefreiung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Ein Arbeitgeber entrichtet für einen Arbeitnehmer monatliche Beiträge von 700 EUR an einen Pensionsfonds.

Ergebnis: Die Beiträge sind i. H. v. 7.248 EUR steuerfrei. Der Arbeitgeber kann die Beiträge von Januar bis Oktober jeweils steuerfrei leisten. Der Beitrag im November bleibt i. H. v. 248 EUR steuerfrei, 452 EUR unterliegen beim Arbeitnehmer der Besteuerung nach den ELStAM. Im Dezember sind 700 EUR steuerpflichtiger Arbeitslohn (en bloc). Alternativ kann der Arbeitgeber jedoch auch während des ganzen Kalenderjahres monatlich 604 EUR (1/12 von 7.248 EUR) steuerfrei gewähren und 96 EUR dem Lohnsteuerabzug unterwerfen (pro rata).

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