Die Versorgungseinrichtungen können ihre Verpflichtungen im Rentenbezugsmitteilungsverfahren nur erfüllen, wenn die Arbeitgeber am Verfahren mitwirken. Die Arbeitgeber müssen spätestens 2 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres – bzw. nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres – der betrieblichen Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Lebensversicherungsunternehmen bei Direktversicherungen) die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten[1]

mitteilen. Die Mitteilung kann auch durch einen beauftragten Dritten (z. B. Steuerberater, Besoldungsdienststelle im öffentlichen Dienst) wahrgenommen werden.

Ausnahme von der Mitteilungspflicht

Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn

  • die Versorgungseinrichtung die steuerliche Behandlung der für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr geleisteten Beiträge bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann;
  • eine Förderung durch Altersvorsorgezulage oder den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nicht möglich ist.

In beiden Fällen darf die Mitteilung nur unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung den Arbeitgeber darüber unterrichtet hat.

Folgen bei Unterlassung

Unterbleibt die Mitteilung des Arbeitgebers, ohne dass ihm eine entsprechende Information der Versorgungseinrichtung vorliegt, unterstellt die Versorgungseinrichtung, dass es sich bis zu den in § 3 Nr. 63 bzw. § 3 Nr. 56 EStG genannten steuerfreien Höchstbeträgen von 8 % bzw. 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) um steuerlich geförderte Beiträge handelt.[2] Folglich weist die Versorgungseinrichtung die darauf beruhenden Leistungen in den Mitteilungen für den Leistungsempfänger[3] und den Rentenbezugsmitteilungen[4] als sonstige Einkünfte aus, die in vollem Umfang der Besteuerung unterliegen.[5] Im Übrigen geht die Versorgungseinrichtung davon aus, dass keine Altersvorsorgebeiträge im Sinne der "Riester-Förderung"[6] vorliegen.[7]

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