Aus Anlass der Beendigung einer Beschäftigung können zusätzlich Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten bAV an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung steuerfrei nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG gezahlt werden (2024: max. 36.240 EUR; 2023: max. 35.040 EUR).

Außerdem besteht die Möglichkeit, zusätzlich Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG für Zeiten steuerfrei nachzuzahlen, in denen das Beschäftigungsverhältnis ruhte und im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde (2024: max. 72.480 EUR; 2023: max: 70.080 EUR).

In der Sozialversicherung sind die Zuwendungen, für die diese zusätzlichen steuerfreien Vervielfältigungsregelungen gelten, nicht beitragsfrei. Es steht also lediglich der normale SV-Freibetrag zur Verfügung, soweit dieser nicht bereits durch laufende Zahlungen in Anspruch genommen wird.

 
Praxis-Beispiel

Entgelteigenschaft bei Anwendung der Vervielfältigungsregelung

Ein Arbeitnehmer, der in den letzten 12 Jahren im Ausland gearbeitet hat, ist seit 1.7.2024 wieder in Deutschland beschäftigt. Sein monatliches Gehalt beträgt 5.000 EUR. Der Arbeitnehmer verzichtet ab 1.7.2024 im Rahmen einer Entgeltumwandlung als Beitrag für eine kapitalgedeckte Direktversicherung auf 250 EUR seines Gehalts. Der Betrag der Entgeltumwandlung ist in voller Höhe steuerfrei und kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Die mit der Entgeltabrechnung für Dezember 2024 ausgezahlte Sonderzahlung i. H. v. 10.000 EUR verwendet der Arbeitnehmer zusätzlich in vollem Umfang für diese Direktversicherung. Für die Sonderzahlung besteht aufgrund der Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG in vollem Umfang Steuerfreiheit.

Ergebnis: In der Zeit von Juli bis November 2024 sind insgesamt (5 x 250 EUR =) 1.250 EUR nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zugerechnet worden. Von dem Jahresfreibetrag i. H. v. 3.624 EUR stehen daher im Dezember noch (3.624 EUR – 1.250 EUR =) 2.374 EUR zur Verfügung.

In dieser Höhe handelt es sich bei den Beiträgen für die Direktversicherung i. H. v. insgesamt (250 EUR aus dem laufenden Arbeitsentgelt + 10.000 EUR Sonderzahlung =) 10.250 EUR nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Der verbleibende Betrag (10.250 EUR – 2.374 EUR =) 7.876 EUR ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

 
Hinweis

Abfindungen kein Arbeitsentgelt

Hinsichtlich der Vervielfältigungsregelung bei Beschäftigungsende ist die Besonderheit bei einer Finanzierung der Aufwendungen für die bAV durch eine Abfindung zu beachten. Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes gehören im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts[1] nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Dies gilt auch, wenn die Abfindung zur Finanzierung einer bAV verwendet wird. Diesbezüglich stellt auch ein durch Überschreitung des Steuerfreibetrags steuerpflichtiger Anteil der Zuwendung für die bAV kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

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