2.6.1 Unternehmer im Baugewerbe

Der Unternehmer im Baugewerbe hat bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrags die Entgeltunterlagen und die Beitragsrechnung so zu gestalten, dass eine Zuordnung

  • der Arbeitnehmer,
  • des Arbeitsentgelts und
  • des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag

möglich ist.[1]

Ziel dieser Regelung ist die konkrete Durchsetzung der nunmehr bestehenden Durchgriffshaftung und die hierfür erforderliche Feststellung des Haftungsumfangs.

 
Achtung

Geldbuße bei nicht korrekter Führung der Lohnunterlagen

Werden die Lohnunterlagen nicht entsprechend der dargestellten Regelungen geführt, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar.[2] Sie kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

2.6.2 Nachunternehmer

Grundsätzlich kann der Nachunternehmer seiner besonderen Pflicht zur Führung der Lohnunterlagen nur durch eine Kennzeichnung in diesen Lohnunterlagen nachkommen. Seitens der Sozialversicherung bestehen allerdings keine Bedenken, wenn der Nachunternehmer seiner Aufzeichnungspflicht dadurch nachkommt, dass er die Bescheinigung nach § 19 Abs. 1 AEntG getrennt nach den verschiedenen Generalunternehmen aufbewahrt. Eine Zuordnung zur einzelnen Lohnunterlage muss durch ein gemeinsames Merkmal (z. B. Personalnummer) möglich sein. Bei Mitarbeitern,

  • für die die Aufzeichnungspflicht nach § 19 Abs. 1 AEntG nicht gilt (Angestellte) oder
  • die ein festes monatliches Arbeitsentgelt erhalten und
  • die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gewerk tätig sind,

werden die Verhältnisse herangezogen, die sich aus der Auswertung der Bescheinigungen nach § 19 Abs. 1 AEntG ergeben. Aus den Bescheinigungen werden danach der Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit (ohne Pausen) des Arbeitnehmers zugrunde gelegt.

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