Die Haftung des Hauptunternehmers erstreckt sich ferner auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen.[1]

Voraussetzung für diese weitergehende Haftung ist jedoch, dass die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der grundsätzlich bestehenden Durchgriffshaftung ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich.

Umgehungstatbestand

Ein Rechtsgeschäft, das als ein solcher Umgehungstatbestand anzusehen ist, wird in der Regel angenommen, wenn

  • der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder
  • wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder
  • wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.

Darüber hinaus sind in den Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, die Umstände des Einzelfalls besonders zu prüfen.[2]

 
Hinweis

Geltungsbereich der Unfallversicherung

Die bisher genannten Regelungen zur Generalunternehmerhaftung erstrecken sich auch auf die Unfallversicherung. Dies gilt insbesondere für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung und der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrags.[3]

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