Entsprechend § 28e Abs. 3b SGB IV entfällt die Haftung des Hauptunternehmers, wenn er nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt (Haftungsausschluss). Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist.

Dazu gehört z. B. eine Prüfung des Hauptunternehmers darauf, ob bei dem vom Nachunternehmer abgegebenen Angebot die Lohnkosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge zutreffend einkalkuliert worden sind. Entscheidend für die Frage des Haftungsausschlusses kann dabei auch sein, ob der Hauptunternehmer vom Nachunternehmer

  • eine Freistellungsbescheinigung der Finanzbehörde über die Erfüllung seiner Steuerpflicht nach dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Beschäftigung im Baugewerbe bzw.
  • Bescheinigungen der Einzugsstellen über die Erfüllung seiner Zahlungspflichten hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

angefordert hat.

Unbedenklichkeitsbescheinigungen anfordern

Der Unternehmer kann den Nachweis anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten. Damit sind die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses bereits gegeben.[1] Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen haben eine Gültigkeitsdauer von 3 Kalendermonaten nach Ausstellung. Werden sie nicht erneuert, erlischt ihre Gültigkeit für Arbeitsentgelte, die für Zeiten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erzielt wurden. In den Unbedenklichkeitsbescheinigungen ist die Anzahl der Arbeitnehmer zu vermerken, die bei der ausstellenden Einzugsstelle versichert sind. Die Anzahl der in den Bescheinigungen insgesamt genannten Personen muss ausreichen, um die Arbeiten durchführen zu können.

 
Achtung

Hauptunternehmer trägt Beweislast zum Nichtvorliegen der Haftung

Die Beweislast zum Nichtvorliegen der Haftung trägt der Hauptunternehmer. Die Einzugsstellen brauchen also das Vorliegen des Haftungsausschlusses nicht von Amts wegen zu ermitteln. Vielmehr hat der Hauptunternehmer den Nachweis hierzu zu führen. Durch die vereinbarte Verwaltungsvereinfachung dürfte allerdings die Frage der Beweislastführung regelmäßig nur noch von untergeordneter Bedeutung sein.

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