Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, haftet

  • für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmens (Nachunternehmer) sowie
  • für die Zahlungspflicht eines von diesem Nachunternehmer beauftragten Verleihers.[1]

Die Haftung entspricht der eines selbstschuldnerischen Bürgen. Dies gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 EUR, wobei für die Schätzung § 3 der Vergabeverordnung gilt.

Die Haftung des Bauunternehmers besteht entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist[2], kann der Hauptunternehmer die Beitragszahlung jedoch verweigern (sog. "subsidiäre Haftung").

Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).[3]

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