BMF, 20.9.2004, IV A 5 - S 2 272 b - 11/04

Bezug: BMF-Schreiben vom 27.12.2002, IV A 5 – 2272 – 1/02

Nach Tz. 36 des Bezugsschreibens gilt eine Freistellungsbescheinigung ab dem Tag der Ausstellung. Hierzu gilt ergänzend unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Sechs Monate vor Ablauf einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG kann auf Antrag des Leistenden eine Freistellungsbescheinigung erstellt werden, deren Geltungsdauer an die Geltungsdauer der bereits erstellten Freistellungsbescheinigung anknüpft (Folgebescheinigung).

Wird die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung mehr als sechs Monate vor Ablauf einer Freistellungsbescheinigung verlangt oder ist dem Antrag nicht zu entnehmen, dass eine Folgebescheinigung gewünscht wird, ist – entsprechend dem Grundsatz des Bezugsschreibens – eine Freistellungsbescheinigung auszustellen, die ab dem Tag der Ausstellung gültig ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 48 b

 

Fundstellen

BStBl I, 2004, 862

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge