Leitsatz (redaktionell)

Ein Kernforschungszentrum der öffentlichen Hand, das ua zur Aufgabe hat, die praktische Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu fördern, kann hierfür ohne Rechtsverstoß einmalig einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 20.07.1973; Aktenzeichen 6 Sa 128/72)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437973

DB 1975, 842 (LT1)

AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (LT1), Nr 39

EzA § 620 BGB, Nr 25

PersV 1975, 429 (LT1)

RiA 1975, 155 155-157 (LT1)

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