Leitsatz (redaktionell)

Neben dem Lohnausgleich (im Baugewerbe) ist in der Ausgleichszeit nicht nur Lohn für geleistete Arbeit (§ 3 Nr 1 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Winterperiode), sondern auch Lohnfortzahlung für wegen Krankheit nicht geleistete Arbeit zu zahlen.

 

Orientierungssatz

Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Winterperiode.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.08.1972; Aktenzeichen 11 Sa 927/71)

 

Fundstellen

DB 1973, 2404

AP § 1 LohnFG (LT1), Nr 32

AR-Blattei, Baugewerbe VII Entsch 8

AR-Blattei, ES 370.7 Nr 8

EzA § 1 LohnFG, Nr 35

PraktArbR, LohnFortzG Nr 222

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