Entscheidungsstichwort (Thema)

Lehrertätigkeit an Sonderschule

 

Leitsatz (amtlich)

  • Eine Kindergärtnerin, die an einer Sonderschule in Bremen als Lehrerin beschäftigt wird, kann weder nach Abschnitt B Unterabschnitt III Fallgruppe 6 noch nach Abschnitt B Unterabschnitt I Fallgruppe 3 der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte eingruppiert werden.
  • Eine Eingruppierung nach Abschnitt B Unterabschnitt III Fallgruppe 6 setzt eine Beschäftigung als pädagogische Unterrichtshilfe voraus. Dies ist eine Hilfskraft, die die Unterrichtstätigkeit eines Lehrers unterstützt.
  • Eine Eingruppierung nach Abschnitt B Unterabschnitt I Fallgruppe 3 setzt eine auf den Lehrerberuf bezogene Ausbildung voraus.
  • Ob im Falle einer höherwertigen Beschäftigung eine um eine Vergütungsgruppe geminderte Vergütung zu zahlen ist, bleibt unentschieden.
 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer i.d.F. vom 1. 7. 1983, geändert am 9. 11. 1984

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Urteil vom 31.10.1989; Aktenzeichen 1 Sa 200/88)

ArbG Bremen (Urteil vom 23.03.1988; Aktenzeichen 5 Ca 5328/86)

 

Tenor

  • Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 31. Oktober 1989 – 1 Sa 200/88 – aufgehoben.
  • Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 23. März 1988 – 5 Ca 5328/86 – abgeändert.
  • Die Klage wird abgewiesen.
  • Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Klägerin, die staatlich geprüfte Kindergärtnerin und Hortnerin ist, wird seit dem 17. Juli 1972 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien) Anwendung. Die Klägerin erhält Vergütung nach VergGr. Vb BAT.

Die Klägerin wurde als pädagogische Unterrichtshilfe eingestellt und zunächst als Kindergärtnerin/pädagogische Unterrichtshilfe an einer Sonderschule der Beklagten eingesetzt. Seit dem Schuljahr 1972/1973 ist sie an der Sonderschule als Klassenlehrerin im Primarbereich in allen Fächern und als Fachlehrerin in der Sekundarstufe I tätig. In den Schuljahren 1983/1984 und 1984/1985 war sie in Vorklassen eingesetzt.

Der Schwerpunkt der Ausbildung der Klägerin als Kindergärnerin lag in sozialpädagogischen, werklich-musischen und praktischen Fächern. Während ihrer früheren beruflichen Tätigkeit erwarb sie insbesondere die Fähigkeit, die Möglichkeiten und Neigungen von Kindern zu entwickeln und schwierige Kinder zu integrieren. Sie nahm ferner an verschiedenen Weiterbildungsveranstaltungen zu pädagogischen Problemstellungen teil. Eine von der Klägerin erhobene Klage auf Vergütung nach VergGr. IVb BAT als pädagogische Unterrichtshilfe wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 19. März 1980 (– 7 Ca 7432/79 –) abgewiesen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß sie die Anforderungen des Abschnitts B Unterabschnitt I Fallgruppe 3 der Lehrer-Richtlinien erfülle und ihr deshalb Vergütung mindestens seit dem 1. Februar 1986 nach VergGr. IVa BAT zustehe. Sie sei seit dem Schuljahr 1972/1973 nicht als pädagogische Unterrichtshilfe tätig, sondern erteile, wie eine Lehrerin an einer Grund- oder Hauptschule, Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach. Sie verfüge zwar nicht über eine wissenschaftliche Hochschulausbildung, jedoch habe sie die in der Fallgruppe 3 Unterabschnitt I, Abschnitt B der Lehrer-Richtlinien geforderte anderweitige Ausbildung. Diese müsse keine auf den Lehrerberuf bezogene Hochschulausbildung sein. Vielmehr genüge ihre Ausbildung als Kindergärtnerin verbunden mit ihrer spezifischen Weiterbildung, um als Klassenlehrerin an der Sonderschule tätig sein zu können, da der Schwerpunkt beim Unterricht behinderter Kinder im Primarbereich im methodisch-didaktischen, sozialpädagogischen und Kreativ-musischen Bereich liege. Für diesen Unterricht sei sie aufgrund ihrer Ausbildung in besonderem Maße qualifiziert. Die für Vergütung nach VergGr. IVa BAT erforderliche sechsjährige Gewahrungszeit sei bereits seit dem 1. August 1979 erfüllt.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an sie rückwirkend ab 1. Februar 1986 Vergütung nach VergGr. IVa BAT zu zahlen und die jeweils am 15. eines Monats fälligen Differenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen Vb und IVa BAT ab Klageerhebung mit 4 % zu verzinsen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die Klägerin die Anforderungen der VergGr. IVa BAT nicht erfülle. Die Klägerin sei pädagogische Unterrichtshilfe und deshalb in Abschnitt B Unterabschnitt III Fallgruppe 6 entsprechend ihrer Ausbildung als Kindergärtnerin und ihrer Tätigkeit an einer Sonderschule zutreffend eingruppiert. Sie erfülle nicht die Anforderungen der Fallgruppe 3 des Unterabschnitts I, Abschnitt B der Lehrer-Richtlinien. Die Klägerin, die kein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule habe, verfüge nicht über die in dieser Fallgruppe geforderte anderweitige Ausbildung Unter einer anderweitigen Ausbildung in diesem Sinne sei nur eine auf den Lehrerberuf bezogene Hochschulausbildung zu verstehen. Dies werde durch die Änderung der Lehrer-Richtlinien ab 1. Januar 1988 deutlich, die nunmehr eine anderweitige abgeschlossene Hochschulausbildung verlangen. Die Ausbildung der Klägerin als Kindergärtnerin sei hingegen nicht auf den Lehrerberuf bezogen und einer Hochschulausbildung auch nicht gleichwertig. Im übrigen sei die sechsjährige Bewährungszeit durch die Tätigkeit in den Vorklassen in den Schuljahren 1983/1984 und 1984/1985 unterbrochen worden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision, wobei sie ihren Zinsantrag auf Zinsen aus den monatlichen Nettodifferenzbeträgen beschränkt hat.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Klageabweisung. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT nicht zu.

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien) in ihrer jeweiligen Fassung aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung. In Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung legt das Landesarbeitsgericht eine derartige Vereinbarung dahingehend aus, daß die Klägerin Vergütung nach der höheren VergGr. IVa BAT beanspruchen kann, sofern sie die entsprechenden Erfordernisse der Richtlinien erfüllt (BAG Urteil vom 25. November 1987 – 4 AZR 386/87 – AP Nr. 23 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer m. w. N.).

Da die Klägerin Vergütung nach VergGr. IVa BAT für die Zeit ab 1. Februar 1986 beansprucht, sind zur Beurteilung die Lehrer-Richtlinien in der Fassung vom 1. Juli 1983, geändert durch die Erste Änderung vom 9. November 1984, heranzuziehen. Diese haben, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

  • Lehrkräfte an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind

  • Sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen

    Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die nicht unter Abschnitt A fallen, können in die Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT wie folgt eingruppiert werden:

III. Lehrkräfte an Sonderschulen

Vergütungsgruppe

6.

Erzieher, Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen, Krankengymnastinnen, Logopäden und Beschäftigungstherapeuten

mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung

als pädagogische Unterrichtshilfen

V c

nach langjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V b

Die übrigen Lehrkräfte werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Realschulen eingruppiert. (Wegen der Anwendung dieses Merkmals in Bremen wird auf die Anmerkung im Abschnitt B, Unterabschn. II verwiesen.)

Anmerkung der Senatskommission für das Personalwesen zu Unterabschnitt II:

Die Merkmale dieses Abschnitts, die auch bereits in den vor 1971 bestandenen TdL-Richtlinien enthalten waren, werden – entsprechend der auf Vorschlag des Senators für Bildung im Jahre 1958 getroffenen Regelung – in Bremen aufgrund der bestehenden besonderen Schulverhältnisse nicht angewendet. Die Eingruppierung dieser Lehrkräfte richtet sich nach den im Abschnitt B Unterabschn. I – Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen – aufgeführten Merkmalen.

I. Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen

Vergütungsgruppe

1.

Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern an Grund- oder Hauptschulen

mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule,

die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen,

IV a

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

III

3.

Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern an Grund- oder Hauptschulen

ohne Ausbildung nach Fallgruppe 1 mit anderweitiger Ausbildung,

die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen,

IV b

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV a

Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß die Klägerin die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt, so daß ihre Tätigkeit nicht nach Abschnitt A, sondern nach Abschnitt B der Lehrer-Richtlinien zu bewerten ist. Insoweit nimmt das Landesarbeitsgericht an, daß die Tätigkeit der Klägerin an der Sonderschule trotz ihrer Ausbildung als staatlich geprüfte Kindergärtnerin und Hortnerin nicht die Anforderungen des Abschnitts B Unterabschnitt III Fallgruppe 6 erfülle, weil sie nicht als pädagogische Unterrichtshilfe tätig sei. Da sie eine Klasse eigenverantwortlich in allen Fächern unterrichte, sei sie vielmehr als Lehrkraft anzusehen, deren Tätigkeit von den Merkmalen des Abschnitts B Unterabschnitt III nicht erfaßt werde, so daß die Eingruppierung wie bei den entsprechenden Lehrkräften an Grund- und Hauptschulen zu erfolgen habe. Danach erfülle die Klägerin die Anforderungen des Abschnitts B Unterabschnitt I Fallgruppe 3. Sie habe zwar kein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, aber eine anderweitige Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals. Ihre Ausbildung als Kindergärtnerin und ihre berufliche Fortbildung befähigten sie für ihre Tätigkeit als Sonderschullehrerin. Sie erteile auch überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach und habe sich mindestens sechs Jahre in dieser Tätigkeit bewährt. Die Bewährungs zeit sei bereits im Jahre 1979 erfüllt gewesen. Demgemäß stehe ihr ein entsprechender Vergütungsanspruch auch ab 1. Februar 1986 zu.

Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen. Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht an, daß die Klägerin nicht als pädagogische Unterrichtshilfe im Sinne des Abschnitts B Unterabschnitt III (Lehrkräfte an Sonderschulen) angesehen werden kann, so daß eine anderweitige Eingruppierung nicht schon nach dem Grundsatz der Spezialität ausgeschlossen ist. Mit dem Landesarbeitsgericht ist nämlich davon auszugehen, daß mit der Funktionsbezeichnung “pädagogische Unterrichtshilfe” ein bestimmter Tätigkeitsbereich beschrieben werden soll. Käme es für die Eingruppierung allein auf die Ausbildung als Kindergärtnerin und die Tätigkeit an einer Sonderschule, gleichgültig in welcher Funktion, an wäre das zusätzliche Erfordernis “als pädagogische Unterrichtshilfe” in den Tätigkeitsmerkmalen des Abschnitts B Unterabschnitt III überflüssig. Weder bei der Tarifauslegung noch bei der Auslegung der Tätigkeitsmerkmale der Lehrer-Richtlinien kann jedoch davon ausgegangen werden, daß die einschlägigen Bestimmungen überflüssige Merkmale enthalten.

Die Tätigkeit “als pädagogische Unterrichtshilfe” ist in den Lehrer-Richtlinien nicht näher erläutert. Demgemäß ist das Landesarbeitsgericht bei der Auslegung vom allgemeinen Sprachgebrauch ausgegangen und unter Berücksichtigung der von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder eingeholten Auskunft zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Tätigkeit als pädagogische Unterrichtshilfe im Regelfalle der Unterstützung des vom Lehrer erteilten Unterrichts dient. Hingegen gehört die ständige, eigenverantwortliche Erteilung von Unterricht nicht zu den Aufgaben einer pädagogischen Unterrichtshilfe. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde, untersagt auch die zuständige Senatsverwaltung der Beklagten einen derartigen Einsatz pädagogischer Unterrichtshilfen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist der Klägerin trotz ihrer Einstellung als pädagogische Unterrichtshilfe seit dem Schuljahr 1972/73 jedoch ständig die eigenverantwortliche Erteilung von Unterricht übertragen worden. Daraus folgert das Landesarbeitsgericht zu Recht, daß ihre Tätigkeit von den Tätigkeitsmerkmalen des Abschnitts B Unterabschnitt III, die für pädagogische Unterrichtshilfen an Sonderschulen gelten, nicht erfaßt wird.

Für die von den Tätigkeitsmerkmalen des Abschnitts B Unterabschnitt III nicht erfaßten (“übrigen”) Lehrkräfte an Sonderschulen richtet sich die Eingruppierung aufgrund der Verweisung am Ende des Abschnitts B Unterabschnitt III in Verbindung mit der Anmerkung in Abschnitt B Unterabschnitt II nach derjenigen für Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen. Da die Klägerin kein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule hat, das sie zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern befähigt und somit die Anforderungen der Fallgruppe 1, Unterabschnitt I, Abschnitt B der Lehrer-Richtlinien nicht erfüllt, jedoch nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilt, kommt ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT nach der vorgesehenen Bewährungszeit nur in Betracht, wenn sie über eine “anderweitige Ausbildung” im Sinne der Fallgruppe 3, Unterabschnitt I, Abschnitt B der Lehrer-Richtlinien verfügt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht angenommen.

Die Anforderungen, die an eine “anderweitige Ausbildung” im Sinne des Abschnitts B Unterabschnitt I Fallgruppe 3 der Lehrer-Richtlinien zu stellen sind, ergeben sich nicht aus dem Wortlaut der Lehrer-Richtlinien. Dieser läßt weder den Schluß zu, daß es sich um eine Ausbildung handeln muß, die aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zum Lehramt an öffentlichen Schulen befähigt, noch ergibt der Wortlaut der Bestimmung, daß die Ausbildung zum Unterricht in dem wissenschaftlichen Fach befähigen muß, in dem überwiegend der Unterricht erteilt wird. Auch läßt sich eine Interpretation des Rechtsbegriffs der “anderweitigen Ausbildung” nicht eindeutig der Änderung der Lehrer-Richtlinien ab 1. Januar 1988, die in der entsprechenden Fallgruppe nunmehr eine “anderweitige abgeschlossene Hochschulausbildung” fordern, entnehmen. Diese Änderung kann einerseits bedeuten, daß nunmehr höhere Anforderungen an die Ausbildung gestellt werden, andererseits umfaßt auch der bisherige Wortlaut eine derartige Qualifikation.

Lassen sich dem Wortlaut des Tätigkeitsmerkmals der anderweitigen Ausbildung bestimmte Anforderungen an die Ausbildung nicht entnehmen, so folgt aus dem Gesamtzusammenhang der Eingruppierungsregelungen in Abschnitt B Unterabschnitt I der Lehrer-Richtlinien, daß es sich zumindest um eine auf den Lehrerberuf bezogene fachliche Ausbildung handeln muß. In allen übrigen Tätigkeitsmerkmalen des Abschnitts B Unterabschnitt I der Lehrer-Richtlinien, die eine Vergütung nach VergGr. IVa BAT vorsehen, wird ein Hochschulstudium gefordert. Auch wenn dem Wortlaut der Fallgruppe 3 diese Anforderung nicht entnommen werden kann, bleibt darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Fallgruppe nur “Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern an Grund- und Hauptschulen”, nicht aber schlechthin alle Angestellten erfaßt, die eine Lehrtätigkeit ausüben. Dies rechtfertigt den Schluß, daß auch durch die anderweitige Ausbildung im Sinne der Fallgruppe 3 die Befähigung zur Ausübung des Lehrerberufs vermittelt worden sein muß, ohne daß jedoch ein entsprechender formaler Abschluß verlangt wird. Dies mag darauf beruhen, daß in der Vergangenheit ein Mangel an Lehrern mit voller Lehrbefähigung bestand, weshalb es sich als notwendig erwies, auch Bewerber ohne formalen Abschluß einer wissenschaftlich-pädagogischen Ausbildung einzustellen, deren Qualifikation – ausgehend von der schulischen Ausbildung bis zur Hochschulreife – als ausreichend für die ihnen übertragene spezifische Lehrtätigkeit angesehen wurde.

Über eine auf den Lehrerberuf bezogene fachliche Ausbildung verfügt die Klägerin entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts jedoch nicht. Die Ausbildung der Klägerin als Kindergärtnerin und Hortnerin, die auch keine Hochschulreife voraussetzt, ist nicht auf die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen in einem Schulbetrieb gerichtet, sondern auf die davon grundsätzlich zu unterscheidende Tätigkeit in Kindergärten und Horten (vgl. BAGE 58, 283 = AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Zwar umfaßt sicherlich jede erzieherische Ausbildung auch die Vermittlung pädagogischer Fähigkeiten und Kenntnisse und mögen im spezifischen Aufgabenbereich einer Sonderschule sozialpädagogische, werklich-musische und praktische Fähigkeiten und Kenntnisse für den Unterricht besondere Bedeutung haben, jedoch kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts aus der erfolgreichen Ausübung der Lehrtätigkeit durch die Klägerin noch nicht geschlossen werden, daß sie die persönliche Anforderung einer “anderweitigen Ausbildung” i. S. des Abschnitts B Unterabschnitt I Fallgruppe 3 der Lehrer-Richtlinien erfüllt. Insoweit reichen auch die von ihr absolvierten Fortbildungskurse, die keinen auf ein einheitliches Ausbildungsziel ausgerichteten systematischen Zusammenhang ausweisen, nicht aus. Da die Klägerin somit kein Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVa BAT der Lehrer-Richtlinien erfüllt, war ihre Klage abzuweisen.

Ob der Klägerin über ihre Vergütung nach VergGr. Vb BAT hinaus ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVb BAT zusteht, hat der Senat nicht zu entscheiden. Da der Klägerin die Tätigkeit einer pädagogischen Unterrichtshilfe, für die Tätigkeitsmerkmale in den Lehrer-Richtlinien vorgesehen sind, entgegen den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht übertragen ist, für die ihr übertragene Tätigkeit einer Lehrerin an einer Sonderschule jedoch mangels der entsprechenden Ausbildung kein Tätigkeitsmerkmal in den Lehrer-Richtlinien besteht, spricht viel dafür, daß sie entsprechend einer allgemeinen Empfehlung der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Februar 1990, Vergütungsordnung BL, Einführung, Erl. I 8) eine Vergütungsgruppe niedriger als die bei vorhandener Ausbildung zutreffende Vergütungsgruppe, mithin in VergGr. IVb BAT, einzugruppieren wäre. Damit wäre dem Umstand angemessen Rechnung getragen, daß sie über ihre arbeitsvertragliche Verpflichtung hinaus seit Jahren wie eine Lehrerin an einer Sonderschule eingesetzt wird. Ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVb BAT ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Klägerin hat keinen entsprechenden Hilfsantrag gestellt. Auch schied eine Klageerweiterung in der Revisionsinstanz wegen des zur Begründung des Anspruchs erforderlichen weiteren Sachvortrags aus. Deshalb kann auch offenbleiben, ob der gerichtlichen Durchsetzbarkeit eines Anspruchs auf Vergütung nach VergGr. IVb BAT der zwischen den Parteien durch Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 19. März 1980 – 7 Ca 7432/79 – rechtskräftig abgeschlossene Vorprozeß entgegensteht.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO zu tragen.

 

Unterschriften

Schaub, Dr. Etzel, Dr. Freitag, Fieberg, Pahle

 

Fundstellen

Haufe-Index 841029

RdA 1990, 318

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