Leitsatz (redaktionell)

1. Eine als Feststellungsklage erhobene Verbandsklage ist auch dann nach ZPO § 256 zulässig, wenn sie lediglich Gültigkeit und Auslegung einer einzelnen Tarifnorm betrifft. Auch eine spätere Kündigung des betreffenden Tarifvertrages steht der Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage nicht entgegen.

2. Bei mehrgliedrigen Tarifverträgen besteht in aller Regel zwischen den Tarifvertragsparteien der gleichen Seite keine notwendige Streitgenossenschaft. Die Bindungswirkung des TVG § 9 beschränkt sich daher bei mehrgliedrigen Tarifverträgen regelmäßig auf die prozeßbeteiligten Verbände.

3. § 13 Manteltarifvertrag für die Deutsche Welle vom 1964-04-29 (MTV DW) enthält für den tariflichen Kinderzuschlag eine zulässige Gesamtverweisung auf das entsprechende Recht der Bundesbediensteten. Im Hinblick darauf steht den tarifunterworfenen Arbeitnehmern ab 1975-01-01 der Betrag von monatlich 50,-- DM je Kind nicht mehr zu. Dabei ist zu berücksichtigen, daß ab 1975-01-01 auch an die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Kindergeld nach dem BKGG F: 1975-01-31 gezahlt wird.

4. Bei unstreitigem Sachverhalt kommen prozessuale Rügen aus ZPO § 286 nicht in Betracht.

 

Normenkette

ZPO §§ 62, 256, 286, 322; TVG § 4 Abs. 5, 1 S. 1, § 9 Fassung 1969-08-14; BKGG § 1 Fassung 1975-01-31

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.05.1976; Aktenzeichen 3 Sa 569/75)

 

Fundstellen

BAGE 29, 321-334 (LT1-4)

BAGE, 321

DB 1978, 303-304 (LT1-4)

SAE 1978, 295-299 (LT1-4)

AP § 9 TVG 1969 (LT1-4), Nr 1

AR-Blattei, ES 1550.9 Nr 29 (LT1-4)

AR-Blattei, Tarifvertrag IX Entsch 29 (LT1-4)

EzA § 9 TVG, Nr 2 (LT1-4)

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