Leitsatz (redaktionell)

1. Auch wenn der Arbeitgeber allen Mitgliedern des Betriebsrates aus demselben Anlaß nach BGB § 626 außerordentlich kündigen will und keine Ersatzmitglieder vorhanden sind, die nachrücken könnten, muß er, solange ein beschlußfähiger Betriebsrat (BetrVG § 33 Abs 2) besteht, vor Ausspruch der Kündigung zunächst beim Betriebsrat gemäß BetrVG § 103 Abs 1 die Zustimmung zu den beabsichtigten Kündigungen beantragen.

2. Unterläßt es der Arbeitgeber, das auch in diesem Falle erforderliche Zustimmungsverfahren einzuleiten, dann sind die von ihm ausgesprochenen Kündigungen nach KSchG § 15 Abs 1 unzulässig.

3. Nach BetrVG § 25 Abs 1 zeitweilig verhindert oder jedenfalls von der Abstimmung über die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist jeweils nur dasjenige Mitglied des Betriebsrats, das durch die ihm gegenüber beabsichtigte Kündigung unmittelbar betroffen wird

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.01.1975; Aktenzeichen 7 Sa 1101/74)

 

Fundstellen

BAGE 28, 54-61 (LT1-3)

BAGE, 54

BB 1976, 932-933 (LT1-3)

DB 1976, 1337-1337

NJW 1976, 2180

NJW 1976, 2180-2182 (LT1-3)

ARST 1976, 147-148 (LT1)

AP § 103 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 6

AR-Blattei, Betriebsverfassung IX Entsch 27 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 530.9 Nr 27 (LT1-3)

EzA § 103 BetrVG 1972, Nr 12 (LT1-3)

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