Leitsatz (redaktionell)

1. Die Einleitung des Anhörungsverfahrens durch den Arbeitgeber zu einer von ihm beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers nach BetrVG § 102 Abs 1 ist nicht deswegen fehlerhaft, weil die dem Betriebsrat mitgeteilten Kündigungsgründe die Kündigung objektiv nicht rechtfertigen, sich im Kündigungsschutzprozeß als unzutreffend herausstellen oder vom Arbeitgeber nicht bewiesen werden können.

2. Wenn der Arbeitgeber während einer auf sein Verlangen einberufenen Sitzung des Betriebsrats, in der die beabsichtigte Kündigung eines Arbeitnehmers behandelt wird, auch bei der Beschlußfassung des Betriebsrats anwesend ist, dann wirkt sich das auf die Ordnungsmäßigkeit des Anhörungsverfahrens im Sinne des BetrVG § 102 Abs 1 jedenfalls dann nicht aus, wenn er den Betriebsrat davon abgehalten hat, eine weitere Sitzung ohne seine Anwesenheit durchzuführen.

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 05.05.1975; Aktenzeichen 6 Sa 542/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437717

BB 1977, 1249-1250 (LT1-2)

DB 1977, 1853-1854 (LT1-2)

NJW 1978, 122

NJW 1978, 122-124 (LT1-2)

ARST 1977, 180-181 (LT1-2)

SAE 1978, 82-85 (LT1-2)

AP § 102 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 12

AR-Blattei, ES 1020 Nr 178 (LT1-2)

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 178 (LT1-2)

EzA § 102 BetrVG 1972, Nr 28 (LT1-2)

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