Leitsatz (redaktionell)

1. Ist der letzte Tag der Revisionsfrist ein Sonntag, und endigt demgemäß diese Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (ZPO § 222 Abs 2), so beginnt mit der an diesem Tag erfolgten Revisionseinlegung die Revisionsbegründungsfrist zu laufen. Die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist um einen weiteren Monat wird gemäß ZPO § 224 Abs 3 von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet. Da die ursprüngliche und die verlängerte Revisionsbegründungsfrist eine Einheit bilden, endet die Frist in diesem Falle an dem Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Revision eingelegt ist.

2. Eine "ununterbrochene Betriebszugehörigkeit" iS des Bremer Urlaubsgesetzes § 5 Abs 1 liegt auch dann vor, wenn in einem Betrieb der Bauwirtschaft zwar eine infolge des Eintritts von Frostwetter durch Kündigung erfolgte kurzfristige rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, der Arbeitnehmer jedoch nach Maßgabe des BauRTV § 2 Nr 5 einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung hat und auch unverzüglich nach Beendigung der Schlechtwetterperiode wieder eingestellt wird.

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Entscheidung vom 28.10.1959; Aktenzeichen I Sa 100/59)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440316

DB 1961, 951 (LT1-2)

AP § 5 UrlaubsG Bremen (LT1-2), Nr 2

AR-Blattei, ES 1640 Nr 53 (LT1-2)

AR-Blattei, Urlaub Entsch 53 (LT1-2)

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