Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristetes Arbeitsverhältnis. Aushilfe

 

Orientierungssatz

Ein vorübergehender Aushilfsbedarf, der durch den zeitweiligen Ausfall anderer Mitarbeiter entsteht, kann die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtfertigen.Dabei braucht der zur Vertretung befristet eingestellte Arbeitnehmer auch nicht zur Verrichtung solcher Aufgaben eingestellt werden, die der verhinderte Mitarbeiter ausgeübt hat. Es genügt, daß ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf entstanden ist und die befristete Einstellung eben wegen dieses vorübergehenden Bedarfs erfolgt ist. Diesen ursächlichen Zusammenhang muß der Arbeitgeber im einzelnen darlegen.

 

Normenkette

BGB § 620 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.08.1984; Aktenzeichen 4 Sa 447/84)

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.01.1984; Aktenzeichen 11 Ca 6211/83)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI441378

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