Entscheidungsstichwort (Thema)

Bergmannsversorgungsschein und Unverfallbarkeitsfristen

 

Leitsatz (amtlich)

Soweit Bergbauzeiten nach § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW in einem späteren Arbeitsverhältnis des früheren Bergmannes anzurechnen sind, müssen sie im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auch bei den Unverfallbarkeitsfristen berücksichtigt werden. Inwieweit sie nur als Betriebszugehörigkeitszeiten gelten oder darüber hinaus die Zusagedauer im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG bestimmen, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer eine Versorgungszusage gehabt hätte, wenn er zur Zeit der anrechenbaren Vordienstzeit bereits bei dem anrechnungspflichtigen Arbeitgeber beschäftigt gewesen wäre.

 

Normenkette

BergmannsVersorgScheinG NRW § 9; BetrAVG § 1; ZPO §§ 253, 256, 554 Abs. 3; BGB §§ 242, 276

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 23.03.1982; Aktenzeichen 4 Sa 62/82)

ArbG Wuppertal (Urteil vom 02.12.1981; Aktenzeichen 3 Ca 3802/81)

 

Tenor

  • Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. März 1982 – 4 Sa 62/82 – aufgehoben.
  • Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen !

 

Tatbestand

Der im Jahre 1922 geborene Kläger war vom 22. Juli 1944 bis zum 10. Juni 1966 (21 Jahre und elf Monate) im Bergbau unter Tage tätig. Er ist Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheines. Im Anschluß an die Beschäftigung im Bergbau arbeitete er vom 13. Juni 1966 bis zum 14. April 1971 bei der A… AG und vom 5. Juli 1971 bis zum 24. April 1972 bei der Firma M…, B…. Beide Firmen gewähren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Vom 15. Mai 1972 bis zum 30. März 1975 stand er in den Diensten der Beklagten. Diese erteilte ihm unter dem Datum vom 3. Januar 1973 eine Versorgungszusage nach den Bestimmungen ihres Altersversorgungswerkes vom 20. Dezember 1957 sowie den später ergangenen Nachträgen. Hiernach sind anspruchsberechtigt alle Mitarbeiter der Beklagten mit einer anrechenbaren Mindestbeschäftigungsdauer von 60 Monaten. Darauf werden angerechnet Dienstzeiten beim Reichsarbeitsdienst, der Wehrmacht, Fehlzeiten infolge eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, Arbeitsausfälle infolge eines Betriebsunfalls sowie Krankheitszeiten. Ferner heißt es unter III der Versorgungsordnung:

Arbeitszeiten, die bei anderen Unternehmen verbracht worden sind, jedoch laut Gesetz auf die Betriebszugehörigkeit für sonstige Leistungen angerechnet werden müssen (z.B. Bergmannsversorgungsschein), bleiben bei der Berechnung der Altersversorgung unberücksichtigt.

Scheidet ein Belegschaftsmitglied ohne Vorliegen eines Versorgungsfalles aus den Diensten der Beklagten aus, so erlischt die Versorgungsanwartschaft, sofern nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit vorliegen.

Im Jahre 1977 wurde der Kläger berufsunfähig. Seinen Antrag auf Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung lehnte die Beklagte ab, weil er keine fünf Jahre in ihren Diensten gestanden habe.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß er eine betriebliche Invalidenrente verlangen könne. Bestimmungen, wonach im Bergbau unter Tage verbrachte Zeiten nicht angerechnet würden, seien nichtig.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. ihm unter Berücksichtigung der im Bergbau verbrachten Untertage-Arbeitszeiten eine Betriebszugehörigkeit von 21 Jahren und elf Monaten anzurechnen;

2. ihm auf der Grundlage von 21 Jahren und elf Monaten die Versorgungszusage vom 3. Januar 1973 nach den Bestimmungen ihres Altersversorgungswerkes in noch festzusetzender Höhe zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat Ansprüche des Klägers in Abrede gestellt und hierzu vorgetragen: Der Kläger könne sich auf die Schutzbestimmungen des Gesetzes über den Bergmannsversorgungsschein nicht berufen, weil er auf Befragen weder bei seiner Einstellung noch bei seinem Ausscheiden darauf hingewiesen habe, daß er Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheines sei. Überdies brauche sie die Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen, weil nur der erste Arbeitgeber, der den bergfertigen Bergmann beschäftige und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewähre, anrechnungspflichtig sei. Nach einer Anrechnung der Bergbauzeiten durch die A… AG und die Firma M… sei ein etwaiger Anspruch des Klägers als Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheines erfüllt. Schließlich habe sie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 8. November 1968 – 3 AZR 209/67 – AP Nr. 6 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW) die Berücksichtigung von Vordienstzeiten wirksam ausgeschlossen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen Revision.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Revision ist zulässig. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 554 Abs. 3 ZPO muß die Revisionsbegründung einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Zur Angabe der Revisionsgründe gehört die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm sowie bei Verfahrensrügen die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Der Revisionsführer darf sich nicht damit begnügen, eine nach seiner Auffassung verletzte Rechtsnorm zu zitieren. Vielmehr muß er darlegen, in welcher Weise das angefochtene Urteil die Rechtslage verkannt haben soll.

Diesen Anforderungen genügt die Revisionsschrift entgegen der Ansicht der Beklagten. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er Ruhegeld verlange, obwohl er die Beklagte nicht auf den Besitz des Bergmannsversorgungsscheines hingewiesen habe. Die Revision hat angeführt, warum sie dieser Begründung des Landesarbeitsgerichts nicht zu folgen vermöge. Die Begründung mag knapp sein, sie erfüllt aber die formalen Anforderungen des § 554 Abs. 3 ZPO.

II. Das Landesarbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß die Klage zulässig ist.

Die vom Kläger gestellten Klageanträge bedürfen der Auslegung. Nach ihrem Wortlaut begehrt der Kläger in Form einer Leistungsklage die Anrechnung der im Bergbau unter Tage verbrachten Zeiten und die Zahlung eines entsprechenden Ruhegeldes. Der zweite Klageantrag, mit dem der Kläger die Berücksichtigung der Vordienstzeiten verlangt, ist nichts anderes als ein Teil der Begründung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger klargestellt, mit dem in die Form von Leistungsanträgen gekleideten Klagebegehren solle allein die Feststellung erreicht werden, daß die im Bergbau unter Tage verbrachten Dienstzeiten bei der Berechnung der Ruhegeldleistungen zu berücksichtigen sind. Dafür spricht, daß Anlaß des Streits zwischen den Parteien das Schreiben der Beklagten vom 14. April 1977 war, mit dem diese die Ansprüche des Klägers allein deshalb ablehnte, weil die Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen seien. Dieser Streit über den Inhalt des Rechtsverhältnisses bedarf der baldigen Klärung (§ 256 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist die Feststellungsklage zulässig (BAG vom 15. Mai 1984 – 3 AZR 520/81 –, zu I der Gründe).

III. Die Revision ist begründet. Es kann noch nicht beurteilt werden, ob dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zustehen. Das Landesarbeitsgericht muß hierzu noch weitere Feststellungen treffen.

1. Als der Kläger aus den Diensten der Beklagten schied, hatte er noch keinen Anspruch auf Ruhegeld. Nach dem Altersversorgungswerk der Beklagten setzt die Zahlung einer Pension eine anrechenbare Mindestbeschäftigungsdauer von 60 Monaten (Abschnitt III Abs. 2) und den Eintritt eines Versorgungsfalles voraus. Versorgungsfall ist das Erreichen der Altersgrenze oder der Eintritt von Invalidität. Scheidet ein Belegschaftsmitglied ohne Vorliegen eines Versorgungsfalles vorzeitig aus den Diensten der Beklagten, so erlischt seine Versorgungsanwartschaft, sofern nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit vorliegen (Abschnitt III Abs. 6 Satz 1).

Der Kläger ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Jahre 1975 aus den Diensten der Beklagten geschieden. Die Berufsunfähigkeit ist erst “im Laufe des Jahres 1977” eingetreten. Demnach war ein Versorgungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die bergbaulichen Vordienstzeiten anzurechnen waren oder nicht.

2. Dem Kläger stand aber im Jahre 1975 eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft zu, aufgrund derer er bei Eintritt des Versorgungsfalles Ruhegeld verlangen kann.

a) Nach § 1 Abs. 1 BetrAVG behält ein Arbeitnehmer, dem Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden sind, seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, sofern in diesem Zeitpunkt der Arbeitnehmer das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger. Er war bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses 53 Jahre alt. Allerdings bestand das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht einmal drei Jahre. Der Kläger kann aber verlangen, daß die im Bergbau unter Tage verbrachten Dienstzeiten auch als Voraussetzung der Unverfallbarkeit berücksichtigt werden. Auf diese Weise erfüllt er die Fristen des § 1 Abs. 1 BetrAVG.

b) Nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes über einen Bergmannsversorgungsschein i.d.F. vom 14. April 1971 (GVBl NW, 125 – mit späteren Änderungen) sind den Inhabern eines Bergmannsversorgungsscheines im neuen Beschäftigungsbetrieb bei der Bemessung des Urlaubs, des Tariflohnes und sonstiger Leistungen oder Zuwendungen die im Bergbau unter Tage verbrachten Beschäftigungszeiten als gleichwertige Berufsjahre oder als gleichwertige Zeiten der Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Anrechnungspflichtig ist jeder Arbeitgeber, in dessen Betrieb der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheines nach seiner Tätigkeit unter Tage eine Beschäftigung aufnimmt. Das hat der Senat bereits entschieden (BAG Urteil vom 26. Oktober 1978 – 3 AZR 604/77 – AP Nr. 15 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW) und daran ist festzuhalten (BAG vom 15. Mai 1984 – 3 AZR 400/82 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Nur so kann der Gesetzeszweck erreicht werden, dem bergfertigen Bergmann eine dauerhafte Eingliederungshilfe in einem neuen Beruf zu gewährleisten.

Die Anrechnungspflicht gilt auch für die betriebliche Altersversorgung (BAG Urteil vom 8. November 1968 – 3 AZR 209/67 – AP Nr. 6 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW, zu 1 der Gründe; Urteil vom 20. Oktober 1976 – 5 AZR 507/75 – AP Nr. 13, aaO, zu II 2b der Gründe; Urteil vom 26. Oktober 1978 – 3 AZR 604/77 – AP Nr. 15, aaO, zu I 1 der Gründe sowie vom 15. Mai 1984 – 3 AZR 400/82 –, zu II 1b der Gründe). Die unter Tage verbrachten Vordienstzeiten sind als gleichwertige Zeiten der Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Die Gleichwertigkeit soll nach dem erkennbaren Ziel des Gesetzes am neuen Arbeitsplatz außerhalb des Bergbaus hergestellt werden. Der Arbeitnehmer ist so zu behandeln, als hätte er die Betriebszugehörigkeit, die tatsächlich im Bergbau verbracht wurde, bei seinem neuen Arbeitgeber zurückgelegt.

Für den Kläger hat diese Anrechnungspflicht zur Folge, daß er beide Alternativen des § 1 Abs. 1 BetrAVG erfüllt. Hätte er die im Bergbau unter Tage verbrachten Zeiten von mehr als 21 Jahren bei der Beklagten verbracht, so wären diese Dienstzeiten seit Ende 1957 von einer Versorgungszusage begleitet gewesen. Der Kläger wäre dann nämlich auch von den Bestimmungen des Altersversorgungswerkes vom 20. Dezember 1957 und den hierzu ergangenen Nachträgen erfaßt worden. Soweit im Schrifttum die Ansicht vertreten wird, Untertagezeiten nach den Bergmannsversorgungsscheingesetzen seien allein auf die Betriebszugehörigkeit, nicht aber auch auf die Zusagezeiten anzurechnen (Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 1 Rz 90, 91; Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG, 2. Aufl., § 1 Rz 165 ff.; Höfer/Abt, BetrAVG, 2. Aufl. 1982, § 1 Rz 140), wird nicht ausreichend differenziert. Offenbar wird nur an Betriebe gedacht, in denen zur Zeit der anrechnungspflichtigen Dienstjahre noch keine betriebliche Versorgungsregelung bestand, die den anrechnungsberechtigten Arbeitnehmer erfaßt hätte.

c) Der Anrechnungspflicht kann die Beklagte nicht mit dem Hinweis auf Abschnitt III ihrer Versorgungsordnung begegnen, wonach gesetzliche Verpflichtungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten ausgeschlossen sein sollen. Insoweit ist die Versorgungsordnung unwirksam (BAG Urteil vom 15. Mai 1984 – 3 AZR 520/81 –, zu II 2 der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen). § 9 Abs. 3 BergmannsVersorgScheinG NRW enthält eine zwingende Vorschrift des Arbeitnehmerschutzes, die durch vertragliche Vereinbarungen nicht abbedungen werden darf. Etwas anderes konnte die Beklagte auch nicht aus der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats entnehmen, die inzwischen aufgegeben wurde. Danach war zwar eine Sonderregelung für Versicherungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung möglich (Urteil vom 8. November 1968 – 3 AZR 209/67 – AP Nr. 6 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW), aber einen völligen Ausschluß gesetzlicher Anrechnungspflichten, wie ihn die Beklagte vorsehen will, hat der Senat nie gebilligt.

3. Ob die Beklagte dem Versorgungsanspruch des Klägers die Einrede der Arglist entgegensetzen kann, läßt sich noch nicht abschließend beurteilen.

Das Landesarbeitsgericht hat lediglich festgestellt, der Kläger habe bei seiner Einstellung auf Befragen verschwiegen, daß er Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheines sei. Das Landesarbeitsgericht meint, allein deswegen könne die Beklagte Ruhegelder verweigern. Dem ist jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Gesetzliche Schutzvorschriften können in ihrer Wirkung nicht davon abhängig sein, ob der geschützte Arbeitnehmer schon bei der Einstellung auf das Vorliegen ihrer Voraussetzungen hinweist. Um in einem bestehenden Arbeitsverhältnis Rechte aus dem Bergmannsversorgungsscheingesetz geltend machen zu können, braucht der Arbeitnehmer den Bergmannsversorgungsschein nicht innerhalb bestimmter Formen und Fristen vorzulegen (BAG Urteil vom 15. Mai 1984 – 3 AZR 400/82 –, zu IV der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen; ebenso Boldt DB 1984, 1032, 1041). Auch das bloße Verschweigen des Bergmannsversorgungsscheines auf eine Frage des Arbeitgebers kann nicht zum völligen Verlust des Schutzes führen.

Die Einrede der Arglist ist nur dann begründet, wenn der Gläubiger durch unredliches Verhalten Ansprüche erworben hat und deren Ausnutzung gegen Treu und Glauben verstößt (MünchKomm-Roth BB, § 242 Rz 259 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 43. Aufl., § 242 Anm. 4 C a). Eine auf Gesetz beruhende Rechtsposition wird nur dann rechtsmißbräuchlich ausgenutzt, wenn durch früheres Verhalten ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, der die spätere Rechtsausübung als widersprüchlich erscheinen läßt. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Dazu fehlen bisher ausreichende Feststellungen.

 

Unterschriften

Schaub, Gnade, Dr. Menzel

Dr. Dieterich

zugleich für den Richter am BAG Griebeling, der durch Urlaub an der Unterschriftsleistung verhindert ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1458817

BAGE, 36

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