Entscheidungsstichwort (Thema)

Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 8 a zu BBesO

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweise des Senats:

Im Anschluß an das BAG Urteil vom 17. Dezember 1992 – 10 AZR 306/91 – (AP Nr. 105 zu § 242 BGB Gleichbehandlung) und das BAG Urteil vom 23. Juni 1993 – 10 AZR 127/92 – (zur Veröffentlichung vorgesehen)

 

Normenkette

BAT § 34; BeschFG 1985 § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 17.11.1992; Aktenzeichen 1 Sa 39/92)

ArbG Flensburg (Urteil vom 03.01.1992; Aktenzeichen 2 Ca 180/91)

 

Tenor

1. Die Revision der beklagten Bundesrepublik gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 17. November 1992 – 1 Sa 39/92 – wird zurückgewiesen.

2. Die beklagte Bundesrepublik trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Stellenzulage für Angestellte der Bundeswehr in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung.

Die Klägerin ist seit dem 1. August 1980 halbtags als Schreibkraft beim Flottenkommando der beklagten Bundesrepublik Deutschland in G beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Die Klägerin erhält seit 15. März 1983 Bezüge nach der Vergütungsgruppe VII des BAT. Sie unterliegt den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklärung. Nach der Tätigkeitsdarstellung vom 24. Juni 1980 obliegen ihr folgende Tätigkeiten:

  1. „Aufnahme von Stenogrammen schwieriger Art und Übertragung in fehlerfreiem Deutsch in Maschinenschrift.
  2. Übertragen von Phonodiktaten.
  3. Aufnahme von Maschinendiktaten.
  4. Selbständiges Abfassen kurzer Schriftstücke nach stichwortartiger Ansage.
  5. Erledigen formularmäßigen Schriftwechsels.
  6. Fertigen von Abschriften sowie Reinschriften nach Konzept.”

In der Zeit vom 1. Oktober 1984 bis 31. Januar 1991 war die Klägerin im Bereich der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung (Abteilung 2 des Flottenkommandos – Aufklärungsgruppe) eingesetzt. Den in dieser Abteilung beschäftigten 15 Soldaten wird eine Stellenzulage nach Nr. 8 a der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B – Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) – bezahlt, die wie folgt lautet:

„Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden und deshalb den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklärung unterliegen, eine Stellenzulage. …

(2) Die Stellenzulage richtet sich bei Beamten der Bundeswehr und Soldaten der Besoldungsgruppen … A 6 bis A 9 … nach Anlage IX …,

(3) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.”

In den Durchführungshinweisen des Bundesministers der Verteidigung vom 13. Juni 1980 – VR I 3 – Az. 19-02-08/16 – ist hierzu bestimmt:

„…

Zulageberechtigt sind Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die ständig unmittelbar oder unterstützend in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden und deshalb den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklärung unterliegen. Die Nachrichtengewinnung umfaßt hier folgende Tätigkeiten:

  • Erfassung der Rohdaten,
  • taktische, technische und betriebliche Aufbereitung der Erfassungsergebnisse sowie deren Auswertung,
  • Abgabe des Fm/Elo-Aufklärungsergebnisses an die Bedarfsträger im fachlichen, nachrichtendienstlichen und taktischen Bereich,
  • fachliche Planung, Steuerung, Instandhaltung von Fm/Elo-Aufklärungsausrüstung, Lehrtätigkeit und Dienstaufsicht.

…”

Hinsichtlich der Angestellten bestimmt der Erlaß des Bundesministeriums der Verteidigung vom 1. Oktober 1980 – S II 3 – Az. 18-20-25-01 – für die Zeit ab dem 1. Januar 1980:

„…

Von diesem Zeitpunkt ab können Angestellte, die in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden und deshalb den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklärung unterliegen, außertariflich die Zulage unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang erhalten, wie sie die entsprechenden vergleichbaren Beamten der Bundeswehr nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes bekommen.

Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Vergütungsgruppen mit den Besoldungsgruppen gilt § 11 Satz 2 BAT entsprechend.

Für die Bemessung der Zulage an Angestellte,

b) die nicht vollbeschäftigt sind, ist § 34 BAT entsprechend anzuwenden.”

Mit Erlaß vom 30. März 1982 – VR I 3 – Az. 19-02-80/16 – wurde der Erlaß vom 13. Juni 1980 – VR I 3 – Az. 19-02-08/16 – aufgehoben und die Nachrichtengewinnung wie folgt umschrieben:

„Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung ist das Suchen, Aufnehmen und Peilen (Erfassen) elektromagnetischer Ausstrahlungen des Gegners sowie die taktische Deutung dieser Erfassungsergebnisse durch Verarbeitung (Auswertung) mit technischen Mitteln und betrieblichen Verfahren in Fernmelde- und Elektronischen Einheiten/militärischen Dienststellen. Die verbindlichen Definitionen der Einzelbegriffe ergeben sich aus den ZDv 50/100 und ZDv 2/1 VS- NfD.”

Mit ihrer Klage vom 25. Februar 1991 beanspruchte die Klägerin die Zahlung dieser Zulage ab 1. Oktober 1984 bis zum 31. Januar 1991, die bei Vollzeitbeschäftigten monatlich 150,– DM brutto betrug.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Zulage stehe ihr zu, weil sie im streitigen Zeitraum unterstützende Tätigkeiten im Bereich der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung erbracht habe. Im übrigen erhielten die Zulage auch der Registrator H und der in der sog. Anlaufstelle beschäftigte Oberbootsmann J, die nicht unmittelbar in der Nachrichtengewinnung tätig seien.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.400,– DM brutto nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat Verjährung geltend gemacht und die Ansicht vertreten, die Klägerin führe als reine Schreibkraft Tätigkeiten der Nachrichtengewinnung im Sinne des Erlasses vom 30. März 1982 nicht durch. Außerdem könne die Klägerin die Zulage wegen ihrer Halbtagstätigkeit allenfalls anteilig verlangen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von 3.750,– DM brutto nebst Prozeßzinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Januar 1991 verurteilt und die Berufung der Klägerin im übrigen wegen der Verjährung der Ansprüche zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die beklagte Bundesrepublik Deutschland im Umfange der Verurteilung ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der beklagten Bundesrepublik Deutschland ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, daß der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Januar 1991 ein Anspruch auf die streitige Zulage zusteht.

1. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Anspruch der Klägerin folge aus Art. 119 EWG-Vertrag. Auf diese Vorschrift, die die Mitgliedsstaaten verpflichte, den Grundsatz gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anzuwenden, könne sich die Klägerin unmittelbar berufen. Die Zulage nach Nr. 8 a der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B werde an Beamte der Bundeswehr und an Soldaten gezahlt, wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwendet würden und deshalb den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklärung unterlägen. In bezug auf die streitige Zulage seien daher alle Tätigkeiten gleichwertig, bei denen die Beschäftigten im Hinblick auf ihre Verwendung in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklärung unterworfen würden. Diese Voraussetzungen habe die Klägerin erfüllt, weil sie im streitigen Zeitraum als Schreibkraft in einer für die Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung zuständigen Abteilung gearbeitet habe und den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklärung unterworfen gewesen sei. In dem arbeitsteiligen Prozeß der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung habe die Klägerin als Schreibkraft eine Hilfstätigkeit erbracht. In bezug auf die Zulage sei diese Tätigkeit der Klägerin der Tätigkeit der Soldaten gleichwertig. Dies gelte auch, wenn man die Niederschrift der gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr zur Nachrichtengewinnung selbst zähle, da die Zulage zum Ausgleich für die aufgrund der Sicherheitsbestimmungen besonders belastenden Rahmenbedingungen der Arbeit gezahlt werde; diesen sei die Klägerin in gleicher Weise wie die Soldaten unterworfen. Die Zulage sei nicht wegen der Teilzeittätigkeit der Klägerin zu kürzen, weil die durch die Zulage abzugeltenden Belastungen durch die Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklärung für Teilzeitbeschäftigte nicht weniger wirkten als für Vollzeitbeschäftigte.

Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis, nicht aber in der Begründung zu folgen.

2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß der Klägerin die geltend gemachte Zulage in der unstreitigen Höhe von 150,– DM brutto monatlich für den Zeitraum vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Januar 1991 zusteht. Die Klageabweisung für den übrigen der Klage zugrunde liegenden Zeitraum hat die Klägerin nicht mit der Revision angegriffen.

a) Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 8 a zu den Besoldungsordnungen A und B folgt aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Zulagenregelung der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Auszugehen ist dabei von dem Erlaß des Bundesministeriums der Verteidigung vom 1. Oktober 1980 – S II 3 – Az. 18-20-25-01, wonach „Angestellte, die in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklä

rung verwendet werden und deshalb den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklärung unterliegen, außertariflich die Zulage unter den gleichen Voraussetzungen, in gleicher Höhe und in dem gleichen Umfange erhalten, wie sie die entsprechenden vergleichbaren Beamten der Bundeswehr nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes bekommen. Dementsprechend hat der Bundesminister der Verteidigung in einem Schnellbrief vom 16. Juli 1982 bestimmt, daß

Angestellte, die in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden und deshalb den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklärung unterliegen, die Zulage außertariflich unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang erhalten, wie sie den entsprechenden vergleichbaren Beamten der Bundeswehr zusteht.

Dadurch hat sich die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Gleichbehandlung der Angestellten im Verhältnis zu entsprechenden vergleichbaren Beamten der Bundeswehr im Hinblick auf die Zahlung der Stellenzulage nach Nr. 8 a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B verpflichtet. Wenn die Beklagte die Zulage an alle in der Abteilung 2 – Aufklärungsgruppe – beschäftigten Soldaten unabhängig davon zahlt, ob sie unmittelbar in der Nachrichtengewinnung tätig sind, folgt daraus, daß die Zulage auch an Bedienstete mit einer die Nachrichtengewinnung unterstützenden Tätigkeit gezahlt werden soll. Soweit die beklagte Bundesrepublik Deutschland selbst vorträgt – ihre Verfahrensrüge der Zulassung verspäteten Vorbringens durch das Landesarbeitsgericht ist schon aus diesem Grunde unbeachtlich – der Registrator Held und der Oberbootsmann J in der sog. Anlaufstelle erhielten zwar die Zulage, erfüllten jedoch die Voraussetzungen nicht, wird daraus deutlich, daß durch die Gewährung der Zulage auch an diese lediglich unterstützend tätigen Bediensteten die Zulage wegen der mit dieser unterstütztenden Tätigkeit verbundenen Erschwernisse, die durch die Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufkärung mit ihren Einschränkungen hinsichtlich der persönlichen Lebensführung bedingt sind, und nicht wegen der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion gewährt wird. Damit entspricht die beklagte Bundesrepublik Deutschland dem Runderlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 12. August 1986, in dem „aufgrund neuer Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte” klargestellt wird, daß zum anspruchsberechtigten Personenkreis alle Bediensteten gehören, die im Arbeitsprozeß der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden und die zulagenberechtigende Funktion in dem erforderlichen Umfang (etwa 70 %) wahrnehmen. Dazu gehören z.B. auch die in diesem „Verbund” eingesetzten Bürokräfte, Fernschreiber, Fotografen, Registratoren und Zeichner, sowie das Personal, daß die Geräte einstellt, wartet und instandsetzt.

Diese Voraussetzungen erfüllt auch die Klägerin, so daß ihr die Zulage – in dem Umfang, wie sie vom Landesarbeitsgericht zugesprochen worden ist – zu zahlen ist.

b) Trotz ihrer Teilzeitbeschäftigung steht der Klägerin die Zulage in voller Höhe zu. Dies folgt daraus, daß Zweck der Zulagengewährung die Abgeltung der besonderen Erschwernisse ist, die mit einer Tätigkeit in den Dienststellen der Nachrichtengewinnung im Hinblick auf die Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklärung mit ihren Einschränkungen hinsichtlich der persönlichen Lebensführung verbunden sind. Diese Erschwernisse sind unabhängig von der Dauer der persönlichen Arbeitszeit (vgl. Urteil des Senats vom 23. Juni 1993 – 10 AZR 127/92 – zur Veröffentlichung vorgesehen).

Soweit der Erlaß des Bundesministeriums der Verteidigung vom 1. Oktober 1980 – S II 3 – Az. 18-20-25-01 – bestimmt, daß für die Bemessung der Zulage an nicht vollbeschäftigte Angestellte § 34 BAT entsprechend anwendbar ist, wonach nicht vollbeschäftigte Angestellte von den in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit diese ohnehin nicht nur für vollbeschäftigte Angestellte vorgesehen sind, den Teil erhalten, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht, ist diese Regelung wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 unbeachtlich.

Nach dieser Vorschrift darf der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln, es sei denn, daß sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Sachliche Gründe dafür, der Klägerin im Hinblick auf ihre Teilzeitbeschäftigung die Zulage nach Nr. 8 a der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B nur anteilig zu zahlen, sind nicht gegeben. Allein der unterschiedliche Umfang der Arbeitsleistung reicht hierfür nicht aus. Der Sinn und Zweck der Zulage gebietet es gerade, auch teilzeitbeschäftigten Bediensteten die volle Zulage zu zahlen, da sich die durch die Sicherheitsbestimmungen der Fernemeldeaufklärung bedingten Belastungen in den persönlichen Lebensumständen bei ihnen gleichermaßen auswirken, wie bei Vollzeitbeschäftigten. Wie sich aus Nr. 8 a Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz ergibt, werden durch die Stellenzulage die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten. Diesen Belastungen ist die Klägerin als Teilzeitkraft in gleicher Weise ausgesetzt, wie Vollzeitbedienstete. Daher steht ihr die Stellenzulage nach Nr. 8 a der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz auch in voller Höhe zu. Eine Kürzung nach § 34 BAT entsprechend ihrer Arbeitszeit würde allein wegen der Teilzeitarbeit erfolgen; das aber verbietet § 2 Abs. 1 BeschFG 1985.

Damit erweist sich die Revision der beklagten Bundesrepublik Deutschland als unbegründet.

3. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Matthes, Hauck, Böck, Weinmann, Hannig

 

Fundstellen

Dokument-Index HI916075

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