Leitsatz (redaktionell)

1. Das Vorliegen mehrerer Lohnpfändungen oder -abtretungen rechtfertigt für sich allein noch keine ordentliche Kündigung.

2. Sozial gerechtfertigt im Sinne des KSchG § 1 Abs 2 kann eine ordentliche Kündigung aber dann sein, wenn im Einzelfall zahlreiche Lohnpfändungen oder -abtretungen einen derartigen Arbeitsaufwand des Arbeitgebers verursachen, daß dies - nach objektiver Beurteilung - zu wesentlichen Störungen im Arbeitsablauf (etwa in der Lohnbuchhaltung oder in der Rechtsabteilung) oder in der betrieblichen Organisation führt.

3. Auch bei Vorliegen solcher wesentlichen Störungen bedarf es im Einzelfall einer umfassenden Abwägung der Interessen beider Arbeitsvertragsparteien.

 

Orientierungssatz

Bei der Interessenabwägung können auf der Arbeitgeberseite insbesondere die Größe und Struktur des Betriebes, die Art und das Ausmaß des Arbeitsaufwandes und auf der Arbeitnehmerseite Anzahl der Lohnpfändungen im Verhältnis zur Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Wiedereinstellungschancen des Arbeitnehmers, Vorliegen einer finanziellen Notlage, berücksichtigt werden.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2 Fassung 1969-08-25

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 18.12.1978; Aktenzeichen 7 Sa 638/78)

 

Fundstellen

Haufe-Index 441173

BAGE 37, 64-73 (LT1-3)

BAGE, 64

BB 1982, 556-557 (LT1-3)

DB 1982, 498-500 (LT1-3)

NJW 1982, 1062

NJW 1982, 1062-1064 (LT1-3)

ARST 1982, 73-74 (LT1-3)

BlStSozArbR 1982, 136-137 (T)

JR 1982, 484

SAE 1983, 204-207 (LT1-3)

USK, 81233 (LT1)

ZIP 1982, 347

ZIP 1982, 347-349 (LT1-3)

AP § 1 KSchG 1969, Nr 4

AR-Blattei, Abmahnung Entsch 5 (T)

AR-Blattei, ES 1010.9 Nr 61 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 20 Nr 5 (T)

AR-Blattei, Kündigung IX Entsch 61 (LT1-3)

EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung, Nr 9 (LT1-3)

JuS 1982, 544-545 (T)

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