Leitsatz (redaktionell)

1. Die Berufung des Arbeitgebers auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt für sich allein kein dringendes betriebliches Erfordernis (KSchG § 1 Abs 2) für eine Änderungskündigung dar.

2. Es verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn der Arbeitgeber bei einer widerruflich gewährten Sozialleistung nicht von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch macht, sondern statt dessen eine Änderungskündigung ausspricht.

 

Orientierungssatz

1. Ordentliche Änderungskündigung zwecks stufenweiser Beseitigung eines Mietzuschusses; Bedeutung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Änderungskündigung.

2. Zur sozialen Rechtfertigung einer auf den Fortfall von betrieblichen Sozialleistungen gerichteten Änderungskündigung bedarf es des Vorliegens von (inner- oder außerbetrieblichen Umständen, die so beschaffen sein müssen, daß sie als dringende betriebliche Erfordernisse iS von KSchG § 1 Abs 2 angesehen werden können. Als derartige Gründe kommen zB die folgenden Umstände in Betracht: Auftragsrückgang, Umsatzminderung, Gewinnverfall, Auslaufen einer Drittmittelfinanzierung, Betriebseinschränkungen infolge schlechter wirtschaftlicher Lage sowie wesentliche Störungen des Betriebsfriedens wegen einer Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern.

 

Normenkette

BGB § 242; KSchG § 2 Fassung 1969-08-25, § 1 Abs. 2 Fassung 1969-08-25

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 05.09.1979; Aktenzeichen 2 Sa 47/79)

ArbG Reutlingen (Entscheidung vom 16.03.1979; Aktenzeichen 2 Ca 449/78)

 

Fundstellen

BAGE 38, 348-357 (LT1-2)

BAGE, 348

BB 1982, 1413-1414 (LT1-2)

DB 1982, 1776-1777 (LT1-2)

NJW 1982, 2687

NJW 1982, 2687-2688 (LT1-2)

ARST 1982, 181-182 (LT1-2)

BetrAV 1983, 204-206 (LT1-2)

BlStSozArbR 1982, 347-347 (T)

JR 1983, 396

SAE 1982, 246-249 (LT1-2)

AP § 1 BetrAVG Wartezeit (LT1), Nr 12

AP § 2 KSchG 1969 (LT1-2), Nr 3

AR-Blattei, ES 1020.1.1 Nr 1 (LT1-2)

AR-Blattei, Kündigungsschutz IA Entsch 1 (LT1-2)

ArbuR 1983, 381-383 (LT1-2)

EzA § 2 KSchG, Nr 4 (LT1-2)

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