Leitsatz (redaktionell)

1. Die dem öffentlichen Dienstherrn mit ArbPlSchG § 1 Abs 2 auferlegte Verpflichtung, dem zur Bundeswehr einberufenen Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, ist gegenüber den in der privaten Wirtschaft tätigen Arbeitnehmer lediglich eine andere Art der Unterhaltssicherung. Diese Regelung läßt ArbPlSchG § 1 Abs 1 unberührt; die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen während der Dauer der Einberufung.

2. Erkrankt ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Arbeitnehmer während der Zeit der Einberufung zu einer Wehrübung, und dauert die zur Arbeitsverhinderung führende Erkrankung auch noch in dem Zeitpunkt an, in dem die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis wieder aufleben, so rechnet der Zeitraum, für den der Dienstherr Krankenbezüge zahlen muß, erst von dem Tage an, in dem das Arbeitsverhältnis wieder voll wirksam geworden ist (vergleiche BAG 1961-03-03 1 AZR 76/60 = BAGE 11, 19 (22) = AP Nr 27 zu § 63 HGB).

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 29.07.1970; Aktenzeichen 5 Sa 289/70)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437232

DB 1971, 1627 (LT1-2)

ARST 1971, 156

AP § 1 ArbPlatzSchutzG (LT1-2), Nr 1

AR-Blattei, ES 1000 Nr 125

AR-Blattei, ES 1800 Nr 8

AR-Blattei, Krankheit des Arbeitnehmers Entsch 125

AR-Blattei, Wehrdienst Entsch 8

PersV 1973, 151 (LT1-2)

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