Entscheidungsstichwort (Thema)

Leitender Angestellter - Chefpilot

 

Leitsatz (redaktionell)

Ob ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, leitender Angestellter iS von § 5 Abs 3 BetrVG ist, kann für alle Betriebe des Unternehmens nur einheitlich beurteilt werden.

 

Normenkette

BetrVG § 5 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 30.05.1988; Aktenzeichen 7 TaBV 3/87)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 02.04.1987; Aktenzeichen 42 BV 1/87)

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der im Westberliner Geschäftsbereich der Arbeitgeberin, einer US-amerikanischen Fluggesellschaft, beschäftigte "Chefpilot Director Flight Operations Europe" (im folgenden "Chefpilot") die Stellung eines leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG hat. Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der für das Berliner Bodenpersonal der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat. Am Verfahren ferner beteiligt ist der derzeitige Inhaber der Stelle des Chefpiloten, Herr D.

Der Chefpilot hat die Aufgabe, eine sichere und leistungsfähige Durchführung der Flüge der Arbeitgeberin durch deren fliegendes Personal (etwa 255 Piloten, Copiloten und Bordingenieure) zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben unterstehen ihm etwa 35 Arbeitnehmer in den Abteilungen Einsatzplanung, Flugkontrolle und Verwaltung; für diese Arbeitnehmer ist der beteiligte Betriebsrat zuständig.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Chefpilot sei jedenfalls hinsichtlich seiner Beziehungen zu den 35 Arbeitnehmern der genannten Abteilungen und damit im Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats nicht leitender Angestellter. Insoweit erschöpfe sich seine Funktion in einer reinen Vorgesetztenstellung; ein nennenswerter eigener Entscheidungsspielraum komme ihm bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht zu.

Der Betriebsrat hat beantragt

festzustellen, daß der Chefpilot Director Flight Operations Europe, zur Zeit Herr D, Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG im Vertretungsbereich des Antragstellers sei.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat im wesentlichen geltend gemacht, der Chefpilot habe auf dem Kontinent überhaupt keinen Vorgesetzten und pflege auch mit der New Yorker Geschäftsleitung zumeist nur eine Kommunikation konsultativer Art. Er organisiere im Rahmen der vorgegebenen Flugpläne eigenverantwortlich den arbeitstechnischen Ablauf des Flugbetriebs, überwache die Leistungsfähigkeit des fliegenden Personals und ergreife gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen bis hin zu Entlassungen. Noch weitergehende Kompetenzen habe er gegenüber den 35 Mitarbeitern der Abteilungen Einsatzplanung, Flugkontrolle und Verwaltung. Hier lägen sämtliche Zuständigkeiten bei ihm; insbesondere ordne er Einstellungen und Entlassungen an, stelle Dienstpläne auf und schließe Betriebsvereinbarungen ab.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Antrag weiter; die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die vom Betriebsrat begehrte Feststellung nicht getroffen werden kann, weil der Chefpilot insgesamt und damit auch in seinem Verhältnis zu den 35 Arbeitnehmern im Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist.

1. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats dahin ausgelegt, daß der Betriebsrat festgestellt wissen will, daß der jeweilige Inhaber der Stelle des Chefpiloten jedenfalls im Vertretungsbereich des Betriebsrats nicht die Stellung eines leitenden Angestellten habe.

Diese Auslegung des Antrags ist zutreffend, weil sie dem Vorbringen des Betriebsrats erkennbar gerecht wird. Sie wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.

2. Aufgrund dieser Auslegung ist das Feststellungsbegehren des Betriebsrats in die Zukunft gerichtet. Der Betriebsrat möchte nicht in erster Linie festgestellt wissen, daß Herr D im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor den Tatsachengerichten leitender Angestellter war, sondern es soll mit Rechtskraftwirkung für zukünftig auftretende Meinungsverschiedenheiten geklärt werden, inwieweit das BetrVG aufgrund seines § 5 Abs. 3 auf den jeweiligen Stelleninhaber "Chefpilot" keine Anwendung findet. Hierfür maßgeblich und damit der Rechtsbeschwerdeentscheidung zugrunde zu legen ist daher der § 5 Abs. 3 BetrVG in seiner seit dem 1. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBl. I 1988, 2312).

Diese Fassung konnte das Landesarbeitsgericht in seiner aufgrund der mündlichen Anhörung vom 30. Mai 1988 ergangenen Entscheidung noch nicht anwenden. Es hat seiner Entscheidung vielmehr den § 5 Abs. 3 BetrVG in der bis 31. Dezember 1988 geltenden Fassung (BGBl. I 1972, 13) zugrundegelegt.

Dennoch ist die Sache nicht an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Denn aufgrund des vom Landesarbeitsgericht vollständig festgestellten Sachverhalts kann der Senat die Subsumtion unter die neue Gesetzesfassung selbst vornehmen, zumal sich die Rechtslage in den entscheidungserheblichen Punkten nicht geändert hat (vgl. dazu auch BT-Drucks. 11/2503, S. 1 und 22; BT-Drucks. 11/3618, S. 7).

3. Das Landesarbeitsgericht hat den Chefpiloten als leitenden Angestellten angesehen, weil er die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG (in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung) erfülle. Zur Begründung hat es - teilweise gemäß § 543 Abs. 1 ZPO unter Bezugnahme auf die Gründe des Arbeitsgerichts - im wesentlichen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob sich diese Eigenschaft als leitender Angestellter aus der Funktion des Chefpiloten als Vorgesetzter der etwa 35 Mitarbeiter des Bodenpersonals ergebe. Denn sie lasse sich nur einheitlich für die Tätigkeit des Chefpiloten insgesamt beurteilen. Eine Aufspaltung dieser Eigenschaft in der Weise, den Chefpiloten etwa zu 7/8 als leitenden und zu etwa 1/8 nicht als leitenden Angestellten anzusehen, sei nicht möglich. Ein solcher Angestellter könne nur entweder wahlberechtigt und wählbar im Sinne der §§ 7 und 8 BetrVG sein oder nicht. Im Entscheidungsfalle werde die Position des Chefpiloten maßgeblich durch die ihm gegenüber den 255 Piloten, Copiloten und Bordingenieuren eingeräumten Kompetenzen geprägt. Insoweit habe er als einer von weltweit fünf regionalen Chefpiloten die sichere und effektive Durchführung des Flugbetriebes der Arbeitgeberin in Deutschland sicherzustellen, den arbeitstechnischen Ablauf des Flugbetriebes zu organisieren und das fliegende Personal hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit zu überwachen, anzuleiten und gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entlassung zu ergreifen. Demgegenüber seien die ihm unterstellten etwa 35 Beschäftigten des Bodenpersonals nur gleichsam Hilfspersonen, die ihm die Arbeitgeberin zur Verfügung stelle, damit er mit deren Hilfe den Flugbetrieb in der genannten Art und Weise durchführen und das fliegende Personal beaufsichtigen und anleiten könne. Daher sei die Stellung des Chefpiloten als leitender Angestellter weitgehend unabhängig davon, ob und gegebenenfalls wie weitgehende Rechte und Befugnisse er gegenüber den Beschäftigten der Abteilungen Flugkontrolle und Einsatzplanung habe.

4. Die dieser Würdigung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, an die der erkennende Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen gemäß § 561 Abs. 2 ZPO gebunden ist, rechtfertigen auch nach der neuen Rechtslage die Feststellung, daß der Chefpilot leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG (1989) ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb regelmäßig Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflußt; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

Diese Voraussetzungen sind, soweit es um die Rechte und Befugnisse des Chefpiloten gegenüber den 255 Mitgliedern des fliegenden Personals geht, angesichts der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Bedeutung dieser Aufgaben insbesondere für die Flugsicherheit im Unternehmen der Arbeitgeberin und des eigenen Entscheidungsspielraums des Chefpiloten erkennbar gegeben. Dies wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht mehr in Zweifel gezogen.

Die Rechtsbeschwerde meint vielmehr, die Eigenschaft des Chefpiloten als leitender Angestellter in seinem Verhältnis zum fliegenden Personal, für das der beteiligte Betriebsrat nicht zuständig sei, besage nichts über seine betriebsverfassungsrechtliche Stellung im Verhältnis zum Bodenpersonal, also "im Vertretungsbereich" des Antragstellers im Sinne seines streitgegenständlichen Feststellungsantrags. Nur dieser Bereich sei für den Betriebsrat erheblich; hier sei der Chefpilot kein leitender Angestellter.

Für eine derartige Aufspaltung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung eines Arbeitnehmers ist indessen, wie bereits das Landesarbeitsgericht zu Recht dargelegt hat, kein Raum. Innerhalb desselben Unternehmens bzw. Arbeitsverhältnisses kann ein Arbeitnehmer nicht zum Teil leitender Angestellter sein und zum anderen Teil nicht. Vielmehr ist der betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstatus eines Arbeitnehmers, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, für alle diese Betriebe einheitlich zu beurteilen. Das Gesetz stellt in § 5 Abs. 3 BetrVG auf die Stellung des Angestellten im Unternehmen ab. Es nimmt diejenigen Angestellten vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes aus, die nach ihrem Arbeitsvertrag im Unternehmen typische Unternehmeraufgaben mit eigenem erheblichen Entscheidungsspielraum wahrnehmen und deswegen im Spannungsfeld des natürlichen Interessengegensatzes zwischen Arbeitgeber (Unternehmer) und durch den Betriebsrat repräsentierter Belegschaft auf der Seite des Arbeitgebers stehen. Ob ein Angestellter in diesem Sinne Unternehmerfunktionen wahrnimmt, läßt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit innerhalb des Unternehmens beurteilen (BAGE 32, 381, 385 = AP Nr. 22 zu § 5 BetrVG 1972, zu B I 1 d der Gründe). Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der unternehmerischen Tätigkeit des Angestellten ist stets das Unternehmen (BAGE 51, 1, 7 = AP Nr. 32 zu § 5 BetrVG 1972, zu C I 3 a der Gründe). Ist der Begriff des leitenden Angestellten aber unternehmensbezogen, so kann das Vorliegen seiner Voraussetzungen im Einzelfall für das gesamte Unternehmen und alle seine Betriebe nur einheitlich festgestellt werden.

Die damit gebotene einheitliche Beurteilung der Rechtsstellung eines Arbeitnehmers führt, wenn der Arbeitnehmer, wie im Entscheidungsfalle, nur teilweise die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 BetrVG als erfüllende Funktionen ausübt, zu seiner Eigenschaft als leitender Angestellter, sofern diese Aufgaben seine Tätigkeit prägen, d.h. sie schwerpunktmäßig bestimmen (BAGE 51, 1, 10 = AP Nr. 32 zu § 5 BetrVG 1972, zu C I 3 f der Gründe). Das Gesetz verlangt für die Eigenschaft als leitender Angestellter nicht, daß der Arbeitnehmer ausschließlich in § 5 Abs. 3 BetrVG genannte Aufgaben wahrnimmt, sondern sinngemäß nur, daß er auch solche Aufgaben wahrnimmt. Denn auch Angestellte auf höchster Leitungsebene verrichten zumindest gelegentlich Arbeiten, die für sich allein die Anforderungen des § 5 Abs. 3 BetrVG nicht erfüllen würden; dennoch sieht das Gesetz eine Differenzierung des Rechtsstatus je nach den jeweils anfallenden Aufgaben nicht vor.

Für den Entscheidungsfall hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, daß der Status des Chefpiloten durch seine Rechtsstellung gegenüber den 255 Piloten, Copiloten und Bordingenieuren und nicht durch seine Befugnisse gegenüber den 35 Mitgliedern des Bodenpersonals geprägt wird. Entgegen der Darlegung der Rechtsbeschwerde hat es dabei nicht lediglich auf das Zahlenverhältnis abgestellt, sondern darüber hinaus in bindender Weise festgestellt, daß die etwa 35 Beschäftigten des Bodenpersonals dem Chefpiloten gerade zu dem Zweck unterstellt sind, ihn bei seinen Aufgaben gegenüber dem fliegenden Personal zu unterstützen. Die für sich allein nicht ausreichende Vorgesetztenstellung hinsichtlich des Bodenpersonals hat damit bei einer Gesamtbetrachtung nur eine den eigentlichen Sicherheitsaufgaben des Chefpiloten dienende und damit untergeordnete Hilfsfunktion, die daher der Tätigkeit des Chefpiloten gerade nicht ihr Gepräge gibt.

5. Soweit die Rechtsbeschwerde erstmals vorträgt, bei der beteiligten Arbeitgeberin handele es sich um ein anderes Unternehmen als die US-Fluggesellschaft, bei der das fliegende Personal angestellt sei, so daß die gegenüber dem fliegenden Personal bestehenden Befugnisse des Chefpiloten seine Einordnung als leitender Angestellter nur im Verhältnis zu jener US-Gesellschaft rechtfertige und daher für seine Rechtsstellung gegenüber der beteiligten Arbeitgeberin als Arbeitgeberin des Bodenpersonals unerheblich sei, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht berücksichtigt werden darf (§ 561 Abs. 1 ZPO).

Ohne Erfolg bleibt auch die in diesem Zusammenhang von der Rechtsbeschwerde erhobene Aufklärungsrüge. Auf der Grundlage des Sachvortrags in den Tatsacheninstanzen hatte das Landesarbeitsgericht auch unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes des § 83 Abs. 1 ArbGG keinen Anlaß zur Aufklärung, inwieweit es sich vorliegend auf Arbeitgeberseite um mehrere selbständige Unternehmen handeln könnte. Überdies gibt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht an, was der Antragsteller im Falle weiterer Aufklärung durch das Landesarbeitsgericht vorgetragen hätte. Sie läßt insbesondere nicht erkennen, in welchem Rechtsverhältnis der Chefpilot zur beteiligten Arbeitgeberin stehen soll, falls es sich bei der US-Fluggesellschaft, bei der er angestellt ist, tatsächlich um ein anderes Unternehmen handeln sollte. Ohne Klärung dieses Rechtsverhältnisses aber läßt sich die vom Antragsteller begehrte Feststellung nicht treffen, der Chefpilot sei Arbeitnehmer im Vertretungsbereich des Antragstellers, zumindest also Arbeitnehmer der beteiligten Arbeitgeberin. Schon deshalb ist von der Rechtsbeschwerdebegründung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden und auch sonst nicht erkennbar, inwiefern die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf dem gerügten Verfahrensfehler beruhen könnte.

Dr. Seidensticker Schliemann Dr. Steckhan

Breier Lappe

 

Fundstellen

Haufe-Index 441017

BAGE 63, 200-206 (LT1)

BAGE, 200

BB 1990, 1700

BB 1990, 1700-1701 (LT1)

DB 1990, 1775-1776 (LT1)

BetrVG, (2) (LT1)

NZA 1990, 820-821 (LT1)

RdA 1990, 311

AP § 5 BetrVG 1972 (LT1), Nr 42

AR-Blattei, Angestellter Entsch 55 (LT1)

AR-Blattei, ES 70 Nr 55 (LT1)

EzA § 5 BetrVG 1972, Nr 49 (LT1)

MDR 1990, 1041-1042 (LT1)

Belling / Luckey 2000, 351

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