Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitnehmer, der fahrlässig den Arbeitsunfall eines anderen Arbeitnehmers desselben Betriebes oder Unternehmens verursacht hat, haftet dem Geschädigten nicht, wenn und soweit ihm eine Belastung mit solchen Schadenersatzansprüchen deshalb nicht zugemutet werden kann, weil seine Schuld im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nach den Umständen des Falles nicht schwer ist.

 

Fundstellen

BAGE 5, 1 (LT1)

BB 1958, 269 (LT1)

NJW 1959, 2194 (LT1)

JR 1960, 361 (LT1)

AP Nr 4 zu §§ 898, (LT1)

AR-Blattei, ES 870 Nr 8 (LT1)

AR-Blattei, Haftung des Arbeitnehmers Entsch 8 (LT1)

JZ 1958, 254

JZ 1958, 254 (LT1)

VersR 1958, 54 (LT1)

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