Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlanfechtung. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Stimmauszählung

 

Orientierungssatz

1. Nach § 41 Abs. 1 der 3. WO MitbestG zählt der Betriebswahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe öffentlich die Stimmen aus. Nach § 41 Abs. 3 Satz 1 der 3. WO MitbestG ist bei der Auszählung die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. An der Stimmauszählung und Gültigkeitsprüfung hat der Betriebswahlvorstand grundsätzlich vollzählig teilzunehmen. Eine Ausnahme gilt nur im Fall der Verhinderung eines Mitglieds des Betriebswahlvorstands, für das kein Ersatzmitglied bestellt ist (Rn. 23, 28).

2. § 41 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 der 3. WO MitbestG sind wesentliche Wahlvorschriften. Verstößt der Betriebswahlvorstand hiergegen, indem er bei der Stimmauszählung und Gültigkeitsprüfung nicht vollzählig ist, ohne dass ein Verhinderungsfall vorliegt, kann dies unter den Voraussetzungen des § 22 MitbestG zur Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat berechtigen (Rn. 22 f.).

 

Normenkette

MitbestG § 22; MitbestGWO 3 § 41 Abs. 1, 3 S. 1

 

Fundstellen

NJW 2021, 10

FA 2021, 211

NZA 2021, 886

AP 2021

EzA-SD 2021, 10

EzA 2022

ArbRB 2021, 205

ArbR 2021, 334

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