Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlanfechtung. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Stimmauszählung
Orientierungssatz
1. Nach § 41 Abs. 1 der 3. WO MitbestG zählt der Betriebswahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe öffentlich die Stimmen aus. Nach § 41 Abs. 3 Satz 1 der 3. WO MitbestG ist bei der Auszählung die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. An der Stimmauszählung und Gültigkeitsprüfung hat der Betriebswahlvorstand grundsätzlich vollzählig teilzunehmen. Eine Ausnahme gilt nur im Fall der Verhinderung eines Mitglieds des Betriebswahlvorstands, für das kein Ersatzmitglied bestellt ist (Rn. 23, 28).
2. § 41 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 der 3. WO MitbestG sind wesentliche Wahlvorschriften. Verstößt der Betriebswahlvorstand hiergegen, indem er bei der Stimmauszählung und Gültigkeitsprüfung nicht vollzählig ist, ohne dass ein Verhinderungsfall vorliegt, kann dies unter den Voraussetzungen des § 22 MitbestG zur Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat berechtigen (Rn. 22 f.).
Normenkette
MitbestG § 22; MitbestGWO 3 § 41 Abs. 1, 3 S. 1
Fundstellen
NJW 2021, 10 |
FA 2021, 211 |
NZA 2021, 886 |
AP 2021 |
EzA-SD 2021, 10 |
EzA 2022 |
ArbRB 2021, 205 |
ArbR 2021, 334 |
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