Der Arbeitgeber hat das Ende der Berufsausbildung der Krankenkasse zu melden. Für Auszubildende, die nach der Berufsausbildung nicht weiterbeschäftigt werden, ist nur eine Abmeldung erforderlich. Werden die Auszubildenden nach dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber z. B. als Facharbeiter oder Angestellte weiterbeschäftigt, hat der Arbeitgeber das Ende der Berufsausbildung und den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zu melden. Das Ende der Berufsausbildung ist mit Abgabegrund "33" und Personengruppe "102" zu melden. Der Beginn der Beschäftigung ist mit Abgabegrund "13" und der Personengruppe "101" anzuzeigen.

Meldungen bei Ausbildungsabschluss im laufenden Kalendermonat

Sofern das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats endet, können anstelle des tatsächlichen Endes der Berufsausbildung der letzte Tag des Monats, in dem die Berufsausbildung geendet hat, und als Beginn der Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber der Erste des Folgemonats gemeldet werden.

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