Endet die Beschäftigung – z. B. wegen Befristung – während der Elternzeit zu einem Zeitpunkt, zu dem auch bereits der Bezug von Elterngeld geendet hat, entfällt das Fortbestehen der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse. Durch die Beendigung der Beschäftigung kann auch keine Elternzeit mehr beansprucht werden, da die Inanspruchnahme von Elternzeit vom Fortbestand einer Beschäftigung abhängt. Der Fortbestand der Mitgliedschaft ist in diesen Fällen auf den Zeitraum beschränkt, in dem Elterngeld bezogen wird.[1]

In den Einzelfällen, in denen aus formalen Gründen die Beschäftigung endet (z. B. Insolvenz, Tod des Arbeitgebers, Betriebsstilllegung), ist der Fortbestand der Mitgliedschaft für die Dauer der ursprünglich vereinbarten Elternzeit anzuerkennen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge