Ein Arbeitnehmer kann auch im Ausland erkranken und benötigt Leistungen, die er von seinem Arbeitgeber bzw. von der deutschen Krankenkasse erhalten kann. Hierbei ist zu unterscheiden, ob sich der Arbeitnehmer im vertragslosen Ausland, in einem Abkommensstaat oder in der EU bzw. im EWR befindet. Davon hängt ab, ob der Arbeitnehmer ausschließlich Leistungen über den Arbeitgeber erhalten kann, oder auch die Möglichkeit besteht, zusätzlich Leistungen über das jeweilige Gesundheitssystem zu erhalten.[1]

4.1 Vertragsloses Ausland

Bei einer Entsendung ins vertragslose Ausland stellt der Arbeitgeber die Leistungen dem entsandten Arbeitnehmer zur Verfügung. Auch für Familienangehörige, die den Arbeitnehmer begleiten, stellt der Arbeitgeber die Leistungen zur Verfügung.

 
Praxis-Tipp

Auslandskrankenversicherung für Unternehmen

Arbeitnehmer sind auf Dienstreisen im Ausland oft besonderen Risiken ausgesetzt. Übernimmt der Arbeitgeber die Behandlungskosten bei einer Krankheit oder einem Unfall, können für ihn schnell hohe Kosten entstehen. Zum Schutz gegen dies Risiko können Arbeitgeber bei privaten Versicherungsgesellschaften eine betriebliche Auslandskrankenversicherung abschließen. Diese wird zumeist für eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern bzw. für eine Gruppe abgeschlossen. Dadurch ist sie meist günstig, vielfach entfallen auch Altershöchstgrenzen.

4.2 EU/EWR-Staaten und die Schweiz

Bei einer Entsendung in einen EU/EWR-Staat oder in die Schweiz kann der Arbeitnehmer über die Europäische Krankenversicherungskarte, die sich in der Regel auf der Rückseite der Krankenversichertenkarte befindet, Leistungen in Anspruch nehmen.

4.3 Ansprüche nach Abkommen

Bei einer Entsendung in einen Abkommensstaat kann der Arbeitnehmer von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Bescheinigung für die Leistungsinanspruchnahme erhalten. Voraussetzung ist, dass das Abkommen über soziale Sicherheit sich auf die Krankenversicherung erstreckt.

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