BMF, 8.10.2004, IV C 5 - S 2378 - 58/04

Bezug: BMF-Schreiben vom 21.10.2003, IV C 5 – S 2378 – 26/03

1 Anlage

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:

Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr 2005 sind die Vorschriften des § 39d Abs. 3 und des § 41b EStG sowie die Anordnungen in R 135 und 136 der Lohnsteuer-Richtlinien 2005 sowie in R 135 Abs. 2 bis 4 und 6 der Lohnsteuer-Richtlinien 2004 maßgebend. Zusätzlich zu den auf der Lohnsteuerkarte oder der Bescheinigung des Finanzamts eingetragenen Besteuerungsmerkmalen ist bei Vorlage einer Lohnsteuerkarte auch der amtliche Schlüssel (AGS) der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, zu bescheinigen. Außerdem gilt Folgendes:

1. Unter der Nr. 2 der Vordrucke sind in dem dafür vorgesehenen Teilfeld die nachfolgenden gesetzlich vorgeschriebenen Großbuchstaben zu bescheinigen:

„S” ist einzutragen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.

„B” ist einzutragen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet und der Arbeitnehmer für einen abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum oder Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahres unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 EStG zu besteuern war.

„V” ist einzutragen, wenn steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG geleistet wurden.

„F” ist einzutragen, wenn eine steuerfreie Sammelbeförderung gemäß § 3 Nr. 32 EStG erfolgte.

2. Die für den Arbeitnehmer einbehaltene Kirchensteuer ist stets unter Nr. 6 oder Nr. 13 der Vordrucke zu bescheinigen. Ebenso ist zu verfahren, wenn ein Arbeitnehmer (ggf. gemeinsam mit seinem Ehegatten) im Laufe des Kalenderjahres die Konfession gewechselt hat. Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z.B. Ehemann ev, Ehefrau rk) ist der auf den Ehegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nr. 7 oder Nr. 14 anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer). Diese Halbteilung der Lohnkirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb ist in diesen Ländern die einbehaltene Kirchensteuer immer unter Nr. 6 oder Nr. 13 einzutragen.

3. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt besteuerte Entschädigungen (z. B. steuerpflichtiger Teil von Abfindungen) und der ermäßigt besteuerte Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (z.B. Jubiläumszuwendungen) sind in einer Summe unter Nr. 10 zu bescheinigen; die eingetragenen Beträge dürfen nicht in dem unter Nr. 3 bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten sein.

Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden, können unter Nr. 19 eingetragen werden; die eingetragenen Beträge müssen dann auch in dem unter Nr. 3 bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten sein.

4. Das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge und Altersteilzeitzuschläge sind in einer Summe unter Nr. 15 zu bescheinigen.

5. Unter Nr. 17 der Vordrucke sind die steuerfreien Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG – Job-Ticket – oder § 8 Abs. 3 EStG – Verkehrsträger –) betragsmäßig zu bescheinigen. Im Einzelnen wird auf Textziffer II. 1 des BMF-Schreibens vom 27.1.2004 (BStBl 2004 I S. 173) hingewiesen.

Bei steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG ist der Großbuchstabe „F” unter Nr. 2 im rechten Teilfeld einzutragen; vgl. Textziffer II. 2 des BMF-Schreibens vom 27.1.2004 (BStBl 2004 I S. 173).

6. Unter Nr. 18 der Vordrucke sind pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bescheinigen.

7. Unter Nr. 20 der Vordrucke sind die steuerfreien Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit) zu bescheinigen; vgl. auch Textziffer III. 7 des BMF-Schreibens vom 27.1.2004 (BStBl 2004 I S. 173). Die unentgeltliche Gewährung von Mahlzeiten sowie die Zuzahlung des Arbeitnehmers zu gewährten Mahlzeiten haben auf die Höhe der zu bescheinigenden Beträge keinen Einfluss.

8. Bei der Bescheinigung von Zukunftssicherungsleistungen ist Folgendes zu beachten:

  1. Der Arbeitgeberanteil der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen ist unter Nr. 22 einzutragen; der entsprechende Arbeitnehmeranteil ist unter Nr. 23 zu bescheinigen.
  2. Zuschüsse des Arbeitgebers zur Krankenversicherung und zur sozialen oder privaten Pflegeversicherung eines nicht krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, soweit der Arbeitgeber zur Zuschussleistung gesetzlich verpflichtet ist, sind unter Nr. 24 einzutragen. Gleiches gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen eines n...

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