Soweit ein Arbeitsvertrag in einer Ausschlussfrist – wie häufig – die "schriftliche" Geltendmachung von Ansprüchen vorsieht, entsteht ein Konflikt mit § 309 Nr. 13 Buchst. b BGB. Denn diese Vorschrift verbietet eine Bestimmung, durch die in Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender gegenüber abzugeben sind, eine strengere Form als die Textform vorgesehen wird. Da diese Vorschrift nur für nach dem 30.9.2016 begründete Schuldverhältnisse Anwendung findet[1], sind nur solche Ausschlussfristen, die vor diesem Zeitpunkt einzelvertraglich vereinbart wurden, nach wie vor wirksam. Allein die Anforderung einer "gerichtlichen Geltendmachung" widerspricht allerdings nicht § 309 Nr. 13 BGB.

[1] Art. 227 § 37 EGBGB.

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