Der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis[1] ist Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Er wird daher regelmäßig von Ausschlussfristen erfasst und zwar ohne Rücksicht darauf, dass er erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht. Die Ausschlussfrist für den Anspruch auf Erteilung des Zeugnisses beginnt an dem Tag, der auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt. Erteilt der Arbeitgeber ein Zeugnis, das der Arbeitnehmer beanstandet, so beginnt für den geltend gemachten Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses eine erneute Ausschlussfrist mit seinem Zugang beim Arbeitnehmer.[2] Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf der Ausschlussfrist für die Erteilung des Zeugnisses dem Arbeitnehmer ein Zeugnis ausstellt, obwohl sein entsprechender Anspruch bereits verfallen ist.

Nach der Rechtsprechung des BAG können allerdings einzelne zu beanstandende Elemente des Zeugnisses nicht den Ausschlussfristen unterliegen. Wird also ein erteiltes Zeugnis fristgerecht mit einer Klage angegriffen, kann diese unabhängig von Ausschlussfristen auch hinsichtlich anderer Punkte erweitert werden, weil der Zweck der Ausschlussfrist, für Rechtsfrieden und Rechtsklarheit zu sorgen, dann nicht erreicht werden kann, wenn das Zeugnis ohnehin angegriffen wurde.[3]

Auch der Anspruch auf ein einfaches Zeugnis unterliegt entsprechenden Ausschlussfristen.

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