Zusammenfassung

 
Überblick

Die nachfolgenden Ausführungen beseitigen die in der Praxis häufig herrschende Unklarheit über die verschiedenen Zeugnisarten und die daran geknüpften Ansprüche des Arbeitnehmers.

1 Zeugnisarten nach dem Inhalt

1.1 Einfaches Zeugnis

In einem sog. einfachen Zeugnis werden lediglich die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie einzelne regelmäßig durchgeführte Aufgabenbereiche bestätigt. Aussagen über die Leistungen des Arbeitnehmers, seine Führung und sein Verhalten sind im einfachen Zeugnis nicht enthalten.

 
Praxis-Beispiel

Muster: Einfaches Zeugnis

Frau Barbara Meier war in unserem Unternehmen vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2023 als Sekretärin des Vertriebsleiters beschäftigt und mit folgenden Aufgaben befasst:

  • Organisation des Sekretariats,
  • Ausführung der Korrespondenz nach Diktat,
  • Empfang von Besuchern,
  • Telefondienst,
  • Terminkoordination sowie
  • Vorbereitung und Abrechnung von Dienstreisen.

Freiburg, den 31.12.2023

Unterschrift Geschäftsführung

Weitere Ausführungen werden in dem einfachen Zeugnis nicht gemacht.

Ist ein einfaches Zeugnis erstellt, kann der Beschäftigte verlangen, dass ihm ein qualifiziertes Zeugnis erstellt wird. In diesem Fall muss er das einfache Zeugnis zurückgeben.

1.2 Qualifiziertes Zeugnis

Das qualifizierte Zeugnis enthält neben den Angaben über Art, Inhalt und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses Ausführungen über die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers. Dabei werden die Leistungen und das Verhalten während der gesamten Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beurteilt.

Verlangt der Beschäftigte ein qualifiziertes Zeugnis und wurde es ihm ausgestellt, kann er einen Wechsel zu einem einfachen Zeugnis nicht mehr verlangen.

 
Praxis-Beispiel

Muster: Qualifiziertes Zeugnis

Frau Barbara Meier war in unserem Unternehmen vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2023 als Sekretärin des Vertriebsleiters beschäftigt und mit folgenden Aufgaben befasst:

  • Organisation des Sekretariats,
  • Ausführung der Korrespondenz nach Diktat und Vorlagen,
  • Empfang von Besuchern,
  • Telefondienst,
  • Terminkoordination sowie
  • Vorbereitung und Abrechnung von Dienstreisen.

Frau Meier verfügt über umfassende Fachkenntnisse. Hervorzuheben sind ihre Einsatzfreude, ihre hohe Belastbarkeit, ihre Ausdauer und ihr Fleiß. Auf ihre zuverlässige, umsichtige und gewissenhafte Arbeitsweise war auch in schwierigen Situationen jederzeit Verlass. Dienstliche Belange hat Frau Meier stets voll berücksichtigt und hierbei private Belange zurückgestellt. Sie hat die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt.

Aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz und ihrer persönlichen Integrität war Frau Meier sowohl bei ihren Vorgesetzten als auch bei Kolleginnen und Kollegen sehr geschätzt. Ihr persönliches Verhalten war stets einwandfrei.

Frau Meier verlässt uns zum 31.12.2023 auf eigenen Wunsch. Wir bedauern ihre Entscheidung, danken ihr für ihre bisherige Tätigkeit und wünschen ihr weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute.

Freiburg, den 31.12.2023

Unterschrift Geschäftsführung

2 Zeugnisarten nach Erstelldatum

2.1 Endzeugnis

Das Endzeugnis ist das Zeugnis, das Beschäftigten mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen ist. Es bescheinigt die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers von Beginn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein Endzeugnis kann als einfaches Zeugnis, in dem lediglich die Art des Dienstverhältnisses und dessen Dauer bestätigt wird, oder als qualifiziertes Zeugnis, in dem auch Aussagen über die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers enthalten sind, ausgestellt werden.

Ein Endzeugnis ist auch dann auszustellen, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Konzerns von einem Unternehmen in ein anderes wechselt, wenn damit gleichzeitig ein Arbeitgeberwechsel erfolgt.

In einem Endzeugnis darf auf ein Zwischenzeugnis nicht Bezug genommen werden. Dies ergibt sich aus dem von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz der Einheitlichkeit des Zeugnisses. Das Endzeugnis beschreibt das Arbeitsverhältnis vollständig von Beginn an bis zu dessen Ende.

Das Endzeugnis ist die einzige Zeugnisart, die gesetzlich geregelt ist.[1]

2.2 Vorläufiges Zeugnis

Ist das Arbeitsverhältnis zwar noch nicht beendet, ist das Ende aber absehbar, entweder weil das Arbeitsverhältnis befristet ist, ein Aufhebungsvertrag schon geschlossen oder die Kündigung ausgesprochen wurde, entsteht der Anspruch auf ein vorläufiges Zeugnis. Dieses bescheinigt den Verlauf des fast vollständig abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses und soll dazu dienen, dass der Arbeitnehmer sich anderweitig bewerben kann.

Das vorläufige Zeugnis wird in der Praxis vor allem dann erteilt, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluss des Aufhebungsvertrags oder direkt nach Ausspruch der Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist.

Der Inhalt des vorläufigen Zeugnisses ist dann bei der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in das Endzeugnis ohne Änderung zu übernehmen, wenn sich in der Zwischenzeit keine wesentlichen neuen Tatsachen ergeben haben, die eine Änderung rechtfertigen. Eine Abweichung vom vorläufigen Zeugnis wäre beispielsweise dann zulässig, ...

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