Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Erstattung der Leistungsaufwendungen durch den Arbeitgeber, wenn

  • der im Ausland tätige Arbeitnehmer weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt und
  • während seiner Auslandstätigkeit erkrankt.

Dies gilt auch für die Familienangehörigen, die den Arbeitnehmer während der Auslandstätigkeit begleiten. Der Arbeitgeber kann die Kosten von der Krankenkasse erstattet bekommen. Die Krankenkasse ermittelt den Erstattungsbetrag, der nach deutschem Recht angefallen wäre. Zusätzlich wird der Erstattungsbetrag ermittelt, der im Rahmen der Leistungsaushilfe angesetzt wird. Der höhere Betrag muss dem Arbeitgeber erstattet werden.

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