Für entsandte Arbeitnehmer besteht ein Anspruch auf Sachleistungen im Rahmen ihrer Auslandstätigkeit. Die Auslandstätigkeit muss dazu entweder in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz oder in einem Staat, mit dem ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen für den Bereich der Krankenversicherung besteht, ausgeübt werden. Diesen Anspruch kann der Arbeitnehmer im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 mit der Europäischen Krankenversicherungskarte und im Anwendungsbereich eines Sozialversicherungsabkommens mit dem entsprechenden Anspruchsnachweis geltend machen.

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