Kurzbeschreibung

Die Übersicht führt verschiedene Möglichkeiten auf, wie Beschränkungen und Verbote einer Erwerbstätigkeit auf dem Aufenthaltstitel ausgewiesen werden und was diese bedeuten.

Vorbemerkung

Arbeitgeber dürfen Ausländer nur beschäftigen, wenn diese einen Aufenthaltstitel haben und kein diesbezügliches Verbot oder keine diesbezügliche Beschränkung besteht.[1]

In welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit beim einzelnen ausländischen Arbeitnehmer erlaubt ist, lässt sich den Nebenbestimmungen zum Aufenthaltstitel entnehmen.

Beschränkungen und Verbote aufgrund von Nebenbestimmungen zu den Aufenthaltstiteln

Formulierung im Aufenthaltstitel Bedeutung
"Erwerbstätigkeit gestattet/erlaubt"

Die Erwerbstätigkeit umfasst

  • die (unselbständige) Beschäftigung i.S.v. § 7 SGB IV (= Arbeitnehmer),
  • die selbständige Tätigkeit und
  • die Tätigkeit als Beamter.[1]
Es ist hier daher jede Erwerbstätigkeit gestattet.
"Beschäftigung gestattet/erlaubt" Unselbständige Beschäftigung ist erlaubt; Tätigkeit als Selbständiger und Beamter ist nicht erlaubt.
"Beschäftigung gestattet/erlaubt als ... bei ..." Erlaubt ist eine spezifische Beschäftigung bei einer spezifischen natürlichen oder juristischen Person. Soll eine andere Beschäftigung ausgeübt werden, muss die Beschränkung aufgehoben oder geändert werden.
"Beschäftigung im Umfang von ... gestattet/erlaubt" Bestimmte Aufenthaltstitel beschränken den Umfang der Tätigkeit zeitlich.

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