Durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 wurden Sonderregelungen für Geflüchtete geschaffen, die in der Bundesrepublik um Asyl nachsuchen (Asylbewerber). Geflüchtete mit realistischer Perspektive auf Anerkennung sollen schneller als bisher in den Arbeitsmarkt integriert werden. Andererseits werden Ausländer, die sich (vermutet) nicht rechtmäßig und dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten werden von Erwerbstätigkeit und arbeitsmarktbezogener Förderung und Integration ausgeschlossen, d. h. insbesondere Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten[1], die ab dem 1.9.2015 einen Asylantrag gestellt haben. Aufenthaltsrechtlich erhalten Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung. Eine Erwerbstätigkeit ist für die Dauer des Aufenthalts in einer Aufnahmeeinrichtung grundsätzlich ausgeschlossen.[2] Eine Beschäftigung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG erlaubt werden.

Darüber hinaus kann einem Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung nach 3-monatigem, gestatteten Aufenthalt in Deutschland eine Beschäftigung erlaubt werden.[3] Ein umfassendes, zeitlich nicht befristetes Beschäftigungsverbot gilt für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die ab dem 1.9.2015 einen Asylantrag gestellt haben.[4]

Für weitere Informationen zur Beschäftigung von Geflüchteten s. Beitrag Flüchtlinge beschäftigen.

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