§ 29 Abs. 1 BeschV regelt den Einsatz von Arbeitnehmern in der Bundesrepublik im Rahmen von Werkverträgen (ausschließlich[1]) aus den Ländern

  • Türkei,
  • Serbien,
  • Bosnien-Herzegowina und
  • (Nord-)Mazedonien.

Der Arbeitgeber (und Werkvertragsunternehmer) muss seinen Sitz im anderen Vertragsstaat haben. Die Arbeitnehmer müssen die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaats haben. Die Voraussetzungen des Werkvertrags orientieren sich an den zivilrechtlichen Vorgaben des § 631 BGB: Insbesondere bleibt es beim Weisungsrecht des Werkunternehmers. Keinesfalls darf es zu einer bloßen Bereitstellung oder Überlassung der Arbeitskraft an den deutschen Auftraggeber kommen. Eine zeitliche Obergrenze für den Einsatz ist dagegen nicht vorgesehen. Lediglich für Personal, welches Unterstützungsleistungen (Verwaltung, organisatorische Leitung) erbringt, beträgt die Höchstdauer 4 Jahre.

[1] Nur mit diesen Staaten wurden entsprechende Abkommen geschlossen. Die Erweiterung des Katalogs erfordert somit eine Änderung der Norm.

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