Praxis-Beispiel

Ausgleichsklausel, Vergleich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses:[1]

"Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis oder im Zusammenhang mit dessen Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die sich aus den Regelungen dieses Vergleichs ergeben sowie auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher und grob fahrlässiger Handlung. Gleiches gilt für unverzichtbare Ansprüche aufgrund gesetzlicher und kollektivrechtlicher Vorschriften, wie z. B. auf noch bestehenden Erholungsurlaub oder auf unverfallbare Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung."

Optional:

""Der Arbeitnehmer hat den ihm zustehenden Urlaub vollständig genommen. Ansprüche auf Mindestlohn und Entgeltfortzahlung sind erfüllt. Ein qualifiziertes Beendigungszeugnis wurde erstellt. Form und Inhalt des Zeugnisses werden vom Arbeitnehmer nicht beanstandet."

[1]

Zu den Anforderungen an Ausgleichsquittungen ausländischer Arbeitnehmer s. Ausländische Arbeitnehmer.

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